Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.
DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
§ 28 DepotG – Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 28 DepotG verweisen
- § 31 DepotG – Eigenhändler, Selbsteintritt
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