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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 28 DepotG – Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 DepotG verweisen

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