Der Kommissionär, der den in § 26 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs).
DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
§ 27 DepotG – Verlust des Provisionsanspruchs
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 27 DepotG verweisen
- § 28 DepotG – Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
- § 31 DepotG – Eigenhändler, Selbsteintritt