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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 27 DepotG – Verlust des Provisionsanspruchs

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Kommissionär, der den in § 26 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs).

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 DepotG verweisen