Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.
DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
§ 31 DepotG – Eigenhändler, Selbsteintritt
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 31 DepotG verweisen
- § 32 DepotG – Vorrangige Gläubiger
- § 34 DepotG – Depotunterschlagung