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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 31 DepotG – Eigenhändler, Selbsteintritt

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 DepotG verweisen