Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.
DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
§ 29 DepotG – Verwahrung durch den Kommissionär
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 29 DepotG verweisen
- § 31 DepotG – Eigenhändler, Selbsteintritt