Zum Inhalt springen
Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 29 DepotG – Verwahrung durch den Kommissionär

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 DepotG verweisen