Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist.
DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
§ 23 DepotG – Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 23 DepotG verweisen
- § 25 DepotG – Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
- § 26 DepotG – Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
- § 28 DepotG – Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
- § 31 DepotG – Eigenhändler, Selbsteintritt
- § 37 DepotG – Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens
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