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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 22 DepotG – Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Ausland angeschafft und aufbewahrt werden, braucht der Kommissionär das Stückeverzeichnis erst auf Verlangen des Kommittenten zu übersenden. Der Kommittent kann die Übersendung jederzeit verlangen, es sei denn, daß ausländisches Recht der Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren durch Absendung des Stückeverzeichnisses entgegensteht oder daß der Kommissionär nach § 19 Abs. 1 berechtigt ist, die Übersendung auszusetzen.

(2) Erklärt der Kommittent, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses verlange, so beginnt die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Kommissionär zugeht. Die Aufforderung muß in Textform erfolgen und die Wertpapiere, die in das Stückeverzeichnis aufgenommen werden sollen, genau bezeichnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 DepotG verweisen

  • § 23 DepotG – Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
  • § 25 DepotG – Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
  • § 26 DepotG – Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
  • § 28 DepotG – Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
  • § 31 DepotG – Eigenhändler, Selbsteintritt
  • § 37 DepotG – Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens

Rechtsprechung zu § 22 DepotG

Eine Entscheidung zitiert § 22 DepotG.

  • BGH, Urt. v. 18.03.2025 – XI ZR 59/23 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Im Effektengiroverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Depotbanken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Wertpapieren, die im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird der Hinterleger durch eine Haftung seiner Depotbank als Zwischenverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers geschützt. Bei im Ausland nicht …

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