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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 53 BRAO – Bestellung einer Vertretung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

  • 1. länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
  • 2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 BRAO verweisen

  • § 46c BRAO – Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
  • § 55 BRAO – Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
  • § 59e BRAO – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
  • § 161 BRAO – Bestellung einer Vertretung
  • § 173 BRAO – Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
  • § 14a RDG – Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater

Rechtsprechung zu § 53 BRAO

66 Entscheidungen zitieren § 53 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.10.2023 – 3 StR 292/23 · 3. Strafsenat

    Strafprozessrecht: Förmliche Anforderungen für die Revisionseinlegung über das besondere elektronische Anwaltspostfach

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 10/22 · Senat für Anwaltssachen

    Antrag auf Terminsverlegung wegen Sorge vor einer Corona-Erkrankung; Ablehnung des Vorsitzenden; Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, Urt. v. 28.11.2019 – IX ZR 239/18 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf Vergütung für seine Tätigkeit stellen keine Masseverbindlichkeiten dar. 2. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als …
  • BSG, Beschl. v. 27.09.2023 – B 2 U 1/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes Dokument ist erst dann wirksam bei Gericht eingegangen, wenn es ausweislich der dem Absender zu erteilenden automatisierten Eingangsbestätigung auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert worden ist. 2. Es gehört zu …
  • BGH, Beschl. v. 08.06.2022 – 5 StR 177/22 · 5. Strafsenat

    Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer Übermittlung

  • BGH, Urt. v. 28.05.2021 – AnwZ (Brfg) 52/19 · Senat für Anwaltssachen

    Bemessung der angemessenen Vergütung des amtlich bestellten Vertreters eines Rechtsanwalts

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