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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 55 BRAO – Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 BRAO verweisen

  • § 46c BRAO – Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
  • § 59h BRAO – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  • § 173 BRAO – Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
  • § 14a RDG – Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater

Rechtsprechung zu § 55 BRAO

20 Entscheidungen zitieren § 55 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 29.04.2020 – XI R 18/19 · 11. Senat

    Leitsatz: Ein Kanzleiabwickler (§ 55 BRAO) ist Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 3 AO. Daher ist er im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben auch zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet.
  • BGH, Urt. v. 28.11.2019 – IX ZR 239/18 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf Vergütung für seine Tätigkeit stellen keine Masseverbindlichkeiten dar. 2. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als …
  • BGH, Beschl. v. 12.01.2024 – AnwZ (Brfg) 38/23 · Senat für Anwaltssachen

    (Vergütung eines Kanzleiabwicklers; Kanzleikostenanteil)

  • BGH, Beschl. v. 21.12.2022 – AnwZ (Brfg) 16/22 · Senat für Anwaltssachen

    Kanzleiabwicklung wegen Tod des Rechtsanwalts: Festsetzung der Vergütung des Kanzleiabwicklers

  • BGH, Beschl. v. 03.06.2022 – AnwZ (Brfg) 40/21 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach Ablehnung der Abberufung eines Kanzleiabwicklers und Widerruf der Abwicklungsanordnung

  • BGH, Urt. v. 07.02.2019 – IX ZR 5/18 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Abwickler kann das Eigentum an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten übertragen.

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