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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 20 FAO – Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn

  • 1. das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist;
  • 2. gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt worden ist;
  • 3. das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BRAO angegebenen Gründen verloren hat;
  • 4. das Mitglied das Amt niederlegt;
  • 5. das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.