Zum Inhalt springen
Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 21 FAO – Entschädigung

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.