Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 150a BRAO – Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 150a BRAO verweisen
- § 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
- § 196 BRAO – Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Rechtsprechung zu § 150a BRAO
Eine Entscheidung zitiert § 150a BRAO.
BGH, Urt. v. 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18 · Senat für Anwaltssachen
Leitsatz: 1. Der zwingende Charakter der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht einer Abkürzung derselben zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sogenannte Vollstreckungslösung der Strafgerichte nicht entgegen. 2. Im Rahmen der Wiederzulassung ist die Rechtsanwaltskammer an die im Disziplinarverfahren festgesetzte Anrechnung der Verfahrensverzögerung …