Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.03.2017 – Lv 8/16
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in Fällen der fehlenden Erhebung einer Anhörungsrüge.
2. Legt eine Rechtsanwaltskammer in einem gegen sie gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente Teile der Verwaltungsakten trotz einer Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vor und gibt das Verwaltungsgericht der Rechtsanwaltskammer auf, die Verwaltungsakten vollständig zu überreichen, so stellt eine daraufhin erfolgende schriftsätzliche Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten, er hätte ohne diesen Hinweis Strafanzeige erstattet und ein Beschlagnahme der Verwaltungsakten angeregt, keine personenbezogene Diffamierung und mit einer Rüge zu ahndende "Schmähkritik" dar. Eine dahingehende Auslegung eines Anwaltsgerichts verletzt die Meinungsäußerungsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts.
Tenor
1. Der Beschluss des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 08.03.2016 (AnwG. 08/15) verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Satz 1 SVerf), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 SVerf) und auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf).
Der Beschluss des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rügebescheids der Abteilung I A der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 16.04.2015 (B/33/2014) an eine andere Kammer des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zurückverwiesen.
2. Die dem Beschwerdeführer in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen sind ihm durch die Landeskasse zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 17.06.2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den dem Beschwerdeführer am 18.05.2016 zugestellten Beschluss der 2. Kammer bei dem Anwaltsgericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (AnwG. 08/15).
Der Beschwerdeführer war Prozessbevollmächtigter des Klägers in einem Verfahren gegen die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (Versorgungswerk) wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (1 K 13/14). Im Rahmen dieses Verfahrens legte die Beklagte auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin Verwaltungsakten vor. Der Beschwerdeführer rügte mehrfach die Unvollständigkeit der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten. Daraufhin trug die Beklagte vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die angebliche Unvollständigkeit der vorgelegten Verwaltungsakte moniere, es seien alle einschlägigen Unterlagen dem Gericht zugeleitet worden. Mit Schreiben vom 07.05.2014 teilte das Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit:
„…der streitgegenständliche Bescheid vom 10.12.2013 bezeichnet von seiner S. 2, oben, mit dem Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 23.03.2009 bis zu S. 4, Mitte, mit der Sitzung des Verwaltungsrates am 01.12.2009 chronologisch Verwaltungsvorgänge, die offensichtlich bisher nicht vorgelegt wurden.“
Das Verwaltungsgericht hat gleichzeitig der Beklagten aufgegeben alle den streitgegenständlichen Verwaltungsantrag betreffenden Verwaltungsvorgänge vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das Gericht und führte aus, es sei notwendig
„die gesamten Verwaltungsakten des Klägers einzusehen, da es auf den Lebenslauf und die gesamte Chronologie der Erkankung ankommt.
Wir beantragen deshalb,
dass das Verwaltungsgericht sämtliche im Schriftsatz vom 17.03.2014 angeforderten Akten beizieht. Wir weisen ferner darauf hin, dass wir ohne den Hinweis des Gerichts vom 07.05.2014 Strafanzeige gemäß § 274 StGB gestellt hätten und angeregt hätten, die Rechtsanwaltskammer, das Versorgungswerk, die Rechtsanwaltskanzlei H. und die Rechtsanwaltskanzlei R. zu durchsuchen, um die unterdrückten Akten zu beschlagnahmen.
Es verbleibt die Hoffnung, dass die Beklagte sich ihrer Verantwortung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Prozessbevollmächtigten als Organ der Rechtspflege wieder bewusst werden.“
Mit Schriftsatz vom 18.06.2014 legte die Beklagte sodann die vom Gericht zusätzlich angeforderten Verwaltungsakten, insgesamt 69 Blätter, vor.
Aufgrund des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 22.05.2014 leitete die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gegen diesen ein Beschwerdeverfahren (B/33/2014) wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO ein und erließ am 16.04.2015 einen Rügebescheid. Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2015 Einspruch bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, welcher durch Einspruchsbescheid vom 08.07.2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 stellte der Beschwerdeführer bei dem Anwaltsgericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 08.03.2016, dem Beschwerdeführer am 18.05.2016 zugestellt, wies das Anwaltsgericht den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück und legte diesem die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führt das Anwaltsgericht aus, der Beschwerdeführer habe die Grenzen der Meinungsfreiheit zum Nachteil und unter Verletzung der persönlichen Ehre der Verfahrensbeteiligten erreicht, so dass Unsachlichkeit nach § 43a Abs. 3 BRAO gegeben sei. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 22.05.2014 der Anlass, welcher den Beschwerdeführer nicht zu Unrecht zu intensiver Kritik berechtigt hätte, bereits durch den Hinweis des Verwaltungsgerichts behoben gewesen sei. Mithin komme es auch nicht mehr darauf an, ob vor dem gerichtlichen Hinweis eine Sachlage gegeben gewesen sei, die eine Anzeige nach § 274 StGB hätte rechtfertigen können. Vielmehr ergebe sich bereits aus der Formulierung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 22.05.2014 dass er selbst von der Erledigung des Vorgangs entsprechend den von ihm erhobenen Beanstandungen ausging. Daher gehe es nicht mehr um einen „Kampf ums Recht“ sondern ausschließlich um eine Diffamierung der Verfahrensbeteiligten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er ist der Auffassung, das Anwaltsgericht habe bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „unsachlichen Verhaltens“ in § 43a Abs. 3 BRAO die Grundsätze verfassungskonformer Auslegung verkannt und damit seine Grundrechte aus Art. 2 Satz 1 SVerf (Berufsfreiheit) und aus Art. 5 Abs. 1 SVerf (Meinungsfreiheit) verletzt. Bei den Äußerungen in seinem Schriftsatz vom 22.05.2016 handle es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik, da ein sachlicher Bezug der Äußerung zum Klageverfahren bestanden habe und das Verhalten der Verantwortlichen der Rechtsanwaltskammer objektiv Anlass zu diesen Äußerungen gegeben habe. Seine Mitteilung darüber, dass ohne Hinweis des Verwaltungsgerichts eine Strafanzeige wegen des Verdachts des § 274 StGB erstattet worden wäre, beinhalte keine Beleidigung oder Ehrverletzung und sei darüber hinaus auch nicht unsachlich, da die Annahme eines Anfangsverdachtes zumindest nicht offenkundig unvertretbar gewesen sei. Auch sei die Äußerung nicht aufgrund des vorangegangenen gerichtlichen Hinweises unnötig und damit unzulässig gewesen. Die Rechtsanwaltskammer habe eine entsprechende gerichtliche Aufforderung schon einmal nicht befolgt und sei der Aufforderung des Gerichts zur zusätzlichen Aktenvorlage bis zu seinem Schriftsatz auch noch nicht nachgekommen.
Darüber hinaus habe das Anwaltsgericht auch gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 S. 1 SVerf verstoßen, indem es seine Ausführungen, die schriftsätzliche Äußerung sei im Interesse des Mandaten erfolgt, um die Gegenseite zur vollständigen Vorlage der Verwaltungsakten zu bewegen, hinweggegangen sei, ohne auf das Argument einzugehen bzw. es in einer Form zu würdigen, die objektiv erkenntlich mache, dass es vom Gericht bedacht worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der 2. Kammer bei dem Anwaltsgericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes in Saarbrücken vom 08.03.2016 (AnwG. 08/15) in der Anwaltsgerichtssache Rechtsanwalt Dr. C. H. gegen Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wegen Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers auf freie Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt aus Art. 2 Abs. 1 SVerf, auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 SVerf und auf rechtliche Gehör aus Art. 60 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 SVerf aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Anwaltsgericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes in Saarbrücken zurückzuverweisen. Die äußerungsberechtigte Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Der Antrag des Beschwerdeführers die Sache an das Anwaltsgericht zurückzuverweisen sei unzulässig, da der Verfassungsgerichthof im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Verstöße gegen die Saarländische Verfassung festzustellen habe, eine Zurückverweisung sei im SVerfGHG nicht vorgesehen.
Die Verfassungsbeschwerde sei zudem unzulässig, da es dem Verfassungsgerichthof des Saarlandes im vorliegenden Fall an der erforderlichen Prüfungskompetenz fehle. Bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich nämlich um einen Beschluss des Anwaltsgerichts nach § 92 Abs. 1 BRAO in dessen ausschließlich bundesrechtlich definierten Zuständigkeitsbereich gem. § 74a Abs. 1 BRAO; es gehe gerade nicht um die Ausübung von Landesstaatsgewalt. Daher sei der Saarländische Verfassungsgerichthof nicht zuständig. Im Übrigen seien die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 43a Abs. 3 BRAO bzw. 74a BRAO einschlägig. Bei Anwendung dieser Normen zähle die Saarländische Verfassung nicht zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Deshalb stehe dem saarländischen Verfassungsgerichthof die Prüfungskompetenz zur Überprüfung dieses materiellen Bundesrechts nicht zu.
Schließlich fehle auch das Rechtschutzbedürfnis, da der Beschwerdeführer nur den Beschluss des Anwaltsgerichts anfechte, nicht hingegen die vorangegangenen Entscheidungen. Selbst wenn der Beschluss des Anwaltsgerichts verfassungswidrig sei, verbleibe es bei dem Befund, dass die Vorentscheidungen als bestandkräftig anzusehen seien, mithin fehle das notwendige Rechtschutzbedürfnis.
Die Verfassungsbeschwerde sei auch unbegründet.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liege schon deshalb nicht vor, weil keine besonderen Umstände ersichtlich seien, aus denen sich ergeben könne, dass maßgeblicher Vortrag des Beschwerdeführers bei der Erfassung des Sachverhaltes oder dessen rechtlicher Bewertung schlicht unberücksichtigt geblieben sei.
Die Meinungsfreiheit schütze keine Tatsachenbehauptungen. Die von dem Beschwerdeführer signalisierte Bereitschaft eine Strafanzeige zu erstatten – verbunden mit der Anregung Durchsuchungsmaßnahmen durchzuführen – sei dem Beweis zugänglich und damit eine Tatsachenbehauptung. Auch die im Schreiben vom 22.05.2014 enthaltene versteckte Botschaft, es lägen unterdrückte Akten vor, sei eine Tatsache, da auch die Frage, ob der Straftatbestand des § 274 StGB erfüllt sei, dem Beweis grundsätzlich zugänglich sei.
Ein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit liege schon deshalb nicht vor, weil der mit der Rüge verbundene Eingriff in die Berufsausübung des Beschwerdeführers nach § 43a Abs. 3 BRAO vorliegend gerechtfertigt sei. Unsachlichkeit im Sinne der genannten Norm liege nämlich vor, wenn – was vorliegend in Betracht komme – Beleidigungen oder herabsetzende Äußerungen gegeben seien, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Da im vorliegenden Fall das Gericht bereits die Vorlage aller Akten verfügt habe, sei der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass geplant war Strafanzeige zu erstatten, nicht mehr zur Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich und damit unsachlich gewesen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Satz 1 SVerf), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 SVerf) und auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf).
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist für die Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde zuständig.
a. Der Verfassungsgerichthof des Saarlandes entscheidet gem. Art. 97 Nr. 4 SVerf, § 9 Nr. 13 SVerfGHG über Verfassungsbeschwerden, die mit der Behauptung von jedermann erhoben werden können, durch die saarländische öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein (§ 55 Abs. 1 SVerfGHG).
aa. Der angefochtene Beschluss des Anwaltsgerichts vom 08.03.2016 ist – entgegen der Auffassung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes – ein Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt.
Anwaltsgerichte sind staatliche Gerichte i.S.d. Art. 92 i.V.m. Art. 20 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1978 – 2 BvR 685/77, BVerfGE 48, 300, 315), weil ihre Bildung auf staatlichem Gesetz beruht, sie der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen und ihre Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet ist, da der Staat bei der Berufung der Anwaltsrichter mitwirkt (BVerfG, Beschl. v. 30.05.1978 – 2 BvR 685/77, BVerfGE 48, 300, 315).
Bei den Anwaltsgerichten handelt es sich auch um Gerichte, die bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit Landesstaatsgewalt wahrnehmen.
Gemäß Art. 92 GG üben die Gerichte der Länder neben den Gerichten des Bundes die rechtsprechende Gewalt in der Bundesrepublik aus. Zwar sei – so hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15.10.1997 ausgeführt – die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Landesgerichte inzwischen weitgehend gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG durch Bundesgesetz geregelt. Gleichwohl würden die Landesgerichte bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit Landestaatsgewalt wahrnehmen. Sie würden durch Organisationsakt des Landes errichtet und die Richter von Landesorganen in ein Dienstverhältnis berufen (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, 366).
Die Anwaltsgerichte sind Landesgerichte in diesem Sinne. Sie werden gem. § 92 Abs. 1 BRAO für den Bezirk der Rechtsanwaltskammern errichtet. Die Zahl der Kammern des Anwaltsgerichts bestimmt die Landesjustizverwaltung (§ 92 Abs. 2 BRAO), sie führt die Aufsicht über das Anwaltsgericht (§ 92 Abs. 3 BRAO), sie ernennt die Mitglieder des Anwaltsgerichts (§ 94 Abs. 2 BRAO) und die Vorsitzenden der Kammern (§ 93 Abs. 2 BRAO). Die Landesjustizverwaltungen haben also für die von den Ländern im Rahmen der Gesetze gewährleistende Funktionsfähigkeit dieser Gerichte angemessen Sorge zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 30.05.1978 – 2 BvR 685/77, BVerfGE 48, 300, 322).
Da die Anwaltsgerichte Landesgerichte sind, nehmen sie Landesstaatsgewalt wahr und ihre Richter sind daher auch an die in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechte gebunden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, 366).
bb. Der Verfassungsgerichthof ist auch befugt, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung am Maßstab der Verfassung des Saarlandes zu messen. Gegenstand der Kontrolle von Entscheidungen saarländischer Gerichte durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist, soweit – wie im vorliegenden Fall – ihre Grundlage Bundesrecht ist, ob mit dem Grundgesetz inhaltlich übereinstimmendes Verfassungsrecht des Saarlandes bei der Anwendung des Bundesrechts beachtet worden ist (SVerfGH, Beschl. v. 19.04.2016 – L 10/15, S. 3). Gerichte eines Bundeslandes üben nämlich durch ihre Verfahren und Entscheidungen die Staatsgewalt dieses Bundeslandes aus. Das gilt unabhängig davon, ob sie Bundesrecht oder Landesrecht anwenden. Daher unterliegen sie – auch – der Verfassung dieses Bundeslandes. Wenn es um die Frage der Grundrechtskonformität ihres Handelns geht, haben sie folglich selbst dann, wenn sie das Verfahrensrecht des Bundes anwenden, die Grundrechte der Verfassung ihres Bundeslandes zu beachten. Das gilt – mit Rücksicht auf Art. 142, Art. 31 GG und das Verhältnis der Verfassung des Bundeslandes zum Grundgesetz – insoweit, als deren Grundrechte den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind und ein Konflikt mit dem Recht des Bundes und seiner Staatsgewalt nicht entstehen kann (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345 ff.; SVerfGH, Beschl. vom 15.4.2010 – Lv 5/09, S. 7; VfG Bbg, Beschl. vom 21.2.2014 – 35/13, juris, Rn. 11; SVerfGH, Beschl. v. 18.12.2015 – Lv 4/15, S. 10).
Ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist in einer mehrstufigen Prüfung festzustellen (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, 373). Nur dann, wenn das Landesverfassungsgericht feststellt, dass das gerügte Landesverfassungsrecht im zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis führt wie das Grundgesetz, steht fest, dass es sich um ein inhaltsgleiches Recht handelt, das Ergebnis einer zulässigen Verfassungsbeschwerde sein kann (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, 374). Zugleich steht – so das Bundesverfassungsgericht – dann aber auch das Ergebnis der landesverfassungsrechtlichen Prüfung fest. Hält die angegriffene Entscheidung grundrechtlichen Maßstäben stand, genügt sie auch der inhaltsgleichen landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung. Verletzt der richterliche Hoheitsakt hingegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen des Grundgesetzes, so verstößt es auch gegen inhaltsgleiche Landesverfassungsrechte und kann vom Landesverfassungsgericht aufgehoben werden (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345, 374).
Die der Verfassung des Saarlandes zu entnehmenden Grundrechte auf rechtliches Gehör, auf Berufsfreiheit und auf Meinungsfreiheit sind den durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten inhaltsgleich. Der saarländische Verfassungsgerichtshof ist daher entscheidungsbefugt.
2.
Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, soweit er geltend macht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 SVerf, Art. 5 Abs. 1 SVerf und Art. 60 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 SVerf beeinträchtigt zu sein. Es kann nämlich nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandeten anwaltsgerichtlichen Entscheidung, die die Aufhebung des Rügebescheids ablehnt, ihn in seiner Berufsausübungsfreiheit und in seiner Meinungsfreiheit verletzt. Es ist auch nicht auszuschließen, dass dadurch, dass das Anwaltsgericht mit keinem Wort den Vortrag des Beschwerdeführers, er habe berechtigten Anlass für sein Schreiben vom 22.05.2014 gehabt, erwähnt hat, das Recht auf rechtliches Gehör verletzt ist.
3.
Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben. Der Beschluss des Anwaltsgerichts vom 08.03.2016 (AnwG. 08/15) wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 18.05.2016 zugestellt. Die am 17.06.2016 beim Verfassungsgerichtshof eingelegte Verfassungsbeschwerde war mithin fristwahrend.
4.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht daran, dass der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben hat und der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht gewahrt ist. Gemäß § 55 Abs.3 Satz 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist. Wirft nämlich die angefochtene Entscheidung grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen auf und schafft die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle, ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung (BVerfG, Beschl. V. 07.12.1982 2 BvR 900/82 BVerfGE 62, 338, 342; vgl. auch BVerfG, Urt.v. 14.12.1965 1 BvR 606/60 BVerfGE 19, 268, 273 zur Rechtssatzverfassungsbeschwerde).
So liegt es hier. Die angefochtene Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen zur Meinungs- und Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts auf. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann daher zur Klärung künftiger Streitfälle beitragen.
5.
Dem Beschwerdeführer fehlt es auch nicht – wie die Äußerungsberechtigte meint – am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beschwerdeführer seinen Antrag auf die Aufhebung der Entscheidung des Anwaltsgerichts beschränkt hat und nicht die früheren Entscheidungen angefochten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Beschränkung der Verfassungsbeschwerde auf die Aufhebung der zuletzt ergangenen Entscheidung zulässig (BVerfG, Beschl. v. 20.01.1966 –1 BvR 140/62, BVerfGE 19, 377, 393).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Entscheidung des Anwaltsgerichts (AnwG. 08/15) in seinen Grundrechten auf Berufsfreiheit, auf Meinungsfreiheit und auf rechtliches Gehör verletzt.
1.
Die dem Beschwerdeführer erteilte Rüge, welche durch die Entscheidung des Anwaltsgerichts vom 08.03.2016 bestätigt worden ist, verstößt gegen die in Art. 2 Satz 1 SVerf gewährleistete Berufsfreiheit des Beschwerdeführers.
a. Die saarländische Verfassung enthält keine spezifische Gewährleistung der Berufsfreiheit. Ein entsprechender Schutz wird durch die spezifische Gewährleistung der Gewerbefreiheit in Art. 44 Satz 1 SVerf oder – sofern kein Gewerbe vorliegt – durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Satz 1 SVerf gewährleistet. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt, wie sie der Beschwerdeführer ausübt, stellt kein Gewerbe dar. Es handelt sich um einen freien Beruf, dessen Ausübung gerade nicht von Art. 44 Satz 1 SVerf geschützt wird (SVerfGH, Beschl. v. 19.03.2004 – Lv 4/03 Rn. 11). Das anwaltliche berufliche Wirken unterfällt vielmehr dem Schutz des Art. 2 Satz 1 SVerf, mithin der allgemeinen Handlungsfreiheit (SVerfGH, Beschl. v. 19.03.2004 – Lv 4/03 Rn. 12). Die durch Art. 2 Satz 1 SVerf geschützte Berufsfreiheit ist der in Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit inhaltsgleich.
b. Die einem Rechtsanwalt erteilte Rüge stellt einen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424). Eingriffe in die Berufsfreiheit, die – wie die Rüge nach § 43a Abs. 3 BRAO – auf das Sachlichkeitsgebot gestützt werden, können vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit nur Bestand haben, wenn sie sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen lassen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich zudem innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424).
aa. Grundlage der dem Beschwerdeführer erteilten Rüge ist § 43a Abs. 3 BRAO. Dem Rechtsanwalt ist nach dieser Vorschrift untersagt, sich bei seiner Berufsausübung unsachlich zu verhalten. Unsachlich ist gem. Satz 2 der Regelung ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben.
Die Regelung des § 43a Abs. 3 BRAO entspricht dem, was zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich ist, sie ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424). Sie ist vielmehr eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Berufsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 12.03.1990 –1 BvR 816/86, NJW 1991, 2274 m.w.N.).
bb. Allerdings muss auch bei der konkreten Anwendung dieser Norm die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte gewährleistet sein (BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424). Die Fachgerichte haben hierzu bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen (BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 206; BVerfG, Urt. v. 10.06.1964 – 1 BvR 37/63, NJW 1964, 1715, 1716; BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424). Wenngleich die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Aufgabe der Fachgerichte und den Verfassungsgerichte zur Nachprüfung entzogen ist, so sind letztere zur Aufhebung einer fachgerichtlichen Entscheidung befugt, sofern das Gericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt. Für eine solche Verletzung spezifischen Verfassungsrechtes genügt indes nicht schon, dass sich die fachgerichtliche Entscheidung als objektiv fehlerhaft erweist. Der Fehler muss vielmehr auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (BVerfG, Urt. v. 10.06.1964 – 1 BvR 37/63, NJW 1964, 1715, 1716; BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424 f.). Die ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2425). Regelmäßig ist dazu eine Abwägung zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechtes und der Schwere seiner Beeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des von dem angewandten Gesetz geschützten Rechtsguts und der Schwere seiner Beeinträchtigung durch die Grundrechtsausübung andererseits erforderlich. Beide Positionen müssen von den Gerichten dabei ausreichend Berücksichtigung finden und in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt werden. Ein Grundrechtsverstoß, der von den Verfassungsgerichten zu korrigieren ist, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2425).
cc. Die vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichts verstößt schon deshalb gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil sie nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht des Einflusses der berufsrechtlichen Maßnahme der Rüge auf die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers bewusst war. Weder findet sich der Begriff der Berufsfreiheit oder der Berufsausübungsfreiheit in der Entscheidung des Anwaltsgerichts, noch lassen die dortigen Ausführungen eine Berücksichtigung des Einflusses dieses Grundrechtes erkennen. Das Anwaltsgericht hat sich lediglich mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit auseinandergesetzt. Dieses ist indes nicht das einzige Grundrecht, welches bei der grundrechtlichen Bewertung der Rüge zu berücksichtigen ist.
dd. Im Übrigen liegt auch deshalb ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit vor, weil sich der Eingriff in die Berufsfreiheit, der durch die von der Rechtsanwaltskammer gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Rüge erfolgt ist, nicht innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen hält (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 – 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424 m.w.N.).
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit richtet besondere Anforderungen an die Sinnermittlung von Äußerungen, die der Nachprüfung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit unterliegen. Das gelte – so das Bundesverfassungsgericht – besonders dann, wenn es sich wie bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handle (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92, BVerfGE 93, 266, 296).
Um einen solchen intensiven Grundrechtseingriff handelt es sich auch bei einer gegen einen Anwalt wegen seiner Prozessführung erteilten Rüge. Es gilt daher, dass Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, und damit auch Voraussetzung deren Kategorisierung als Schmähkritik, wie sie das Anwaltsgericht im Fall des Beschwerdeführers vorgenommen hat, ist, dass der Sinn der Äußerung zutreffend erfasst worden ist. Es muss der objektive Sinn der Äußerung ermittelt werden, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Abzustellen ist dabei auf den Wortlaut der Äußerung, den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, und auch auf die Begleitumstände, unter denen sie getroffen worden ist. Bei mehrdeutigen Äußerungen muss das Gericht darüber hinaus andere mögliche Deutungen, die die Entscheidung ggf. nicht tragen würden, mit schlüssigen Gründen ausschließen (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266, 295 f.). Gerichtsurteile, die den Sinn von Äußerungen erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Das gilt auch dann, wenn das Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen zu haben (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266, 295 f.).
Das Anwaltsgericht hat in seiner Entscheidung die Äußerungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 22.05.2014 dahin ausgelegt, dass es sich um persönlich diffamierende Äußerungen handle, die nicht vom „Kampf ums Recht“ gedeckt seien. Es handle sich um Schmähkritik. Es hat im Einzelnen ausgeführt, die berufsrechtlich gerügte persönliche Diffamierung liege in dem direkten Vorwurf der „Aktenunterdrückung“ verbunden mit dem infolge der gewählten Formulierung des Beschwerdeführers sodann mittelbar erhobenen Vorwurf einer unlauteren Prozessführung. Das Anwaltsgericht räumt zwar ein, dass die Nichtvorlage der Akten durch die Anwaltskammer des Saarlandes den Beschwerdeführer „nicht zu Unrecht zu intensiver Kritik berechtigt hätte“ und es kommt nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf an, ob eine Sachlage gegeben gewesen sei, die eine Anzeige wegen des Verdachts einer Strafbarkeit nach § 274 StGB hätte rechtfertigen können. Dass die Äußerungen des Beschwerdeführers „ausschließlich auf eine Diffamierung“ gezielt hätten, leitet das Anwaltsgericht daraus her, dass nach dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 07.05.2014 (in dem das Verwaltungsgericht die Beklagte aufgefordert hatte, zusätzliche Verwaltungsakten vorzulegen) der Anlass, der den Beschwerdeführer zu intensiver Kritik berechtigt hätte, behoben war.
Die Einordnung der Aussage des Beschwerdeführers als persönliche Diffamierung und damit als im Hinblick auf die Meinungsfreiheit unzulässige Schmähkritik hält indes den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht stand. Für eine unzulässige Schmähkritik darf nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen (BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15, NJW 2016, 2870, 2871). Erfolgt die Äußerung daher im Rahmen der Auseinandersetzung um die Sache, kann wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts von Verfassungs wegen engen Verständnisses des Begriffs der Schmähkritik eine solche nicht angenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15, NJW 2016, 2870, 2871). Eine Auseinandersetzung mit der Sache lag der Aussage des Beschwerdeführers aber zugrunde. Der Beschwerdeführer reagierte mit seiner Äußerung auf einen gerichtlichen Hinweis und den Verfahrensverlauf bis zu diesem Zeitpunkt. Er wies darauf hin, dass es für ihn notwendig sei, die gesamten Verwaltungsakten einzusehen und beantragte sämtliche Akten zuzuziehen. Die dann folgende Bemerkung, dass ohne den Hinweis des Gerichts, dass die Beklagte weitere Verwaltungsakten vorlegen müsse, Strafanzeige gestellt worden und Durchsuchungen angeregt worden wären, kann auch dahin verstanden werden, dass der Beschwerdeführer dartun wollte, welche Bedeutung er der Vorlage der Verwaltungsakten beimisst, und vor allem, dass er sich des Mittels der Strafanzeige bewusst ist, falls die Akten nicht vorgelegt würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Schriftsatzes des Beschwerdeführers die Verwaltungsakten dem Gericht noch nicht vorlagen und dass es für den Beschwerdeführer nach den vorausgegangenen Ereignissen nicht fernlag, sich darauf einzustellen, dass die Akten wiederum nicht vollständig vorgelegt werden würden. Die Beklagte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte nämlich – vor dem Hinweis des Verwaltungsgerichts – mit Schreiben vom 11.04.2014 mitgeteilt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der Verwaltungsakten moniere, diese seien alle vorgelegt. Die Auslegung des zur Rüge führenden Schriftsatzes des Beschwerdeführers dahin, dass er die Vorlage der Verwaltungsakten befördern wollte, ist nicht nur möglich, sie liegt auch wesentlich näher als die Auslegung, die das Anwaltsgericht diesem Schriftsatz gibt. Im Übrigen ist die zentrale Aussage der Entscheidung des Anwaltsgerichts, der Anlass, welcher den Beschwerdeführer zur Kritik berechtigt hätte, sei behoben, nicht nachvollziehbar. Anlass war die Nichtvorlage der Verwaltungsakten; diese lagen aber im Zeitpunkt des beanstandeten Schriftsatzes des Beschwerdeführers noch nicht vor.
Da das Anwaltsgericht eine andere mögliche Deutung der Äußerungen des Beschwerdeführers nicht mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen hat, verstößt seine Auslegung der Äußerungen des Beschwerdeführers gegen dessen Grundrecht der Meinungsfreiheit.
c. Die angegriffene Entscheidung des Anwaltsgerichts beruht auch auf den genannten Fehlern. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Anwaltsgericht bei Auseinandersetzung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und bei ordnungsgemäßer Würdigung der Äußerungen des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
III.
Durch die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichts wird der Beschwerdeführer, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt.
IV.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichts verletzt darüber hinaus den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
1.
Zwar kennt die Verfassung des Saarlandes keine Art. 103 GG vergleichbare Vorschrift (Rixecker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 20 Rn. 16). Wohl aber enthält die Verfassung des Saarlandes ein jedermann zustehendes Grundrecht auf rechtliches Gehör, das der Verfassungsgerichthof des Saarlandes aus Art. 60 Abs. 1 und Art. 1 Satz 1 SVerf hergeleitet hat (SVerfGH, Beschl. v. 19.11.2007 – Lv 8/07 Rn. 7; Beschl. v. 26.06.2003 – Lv 1/03 Rn. 8) und das dem Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleich ist (SVerfGH, Beschl. v. 26.06.2003 – Lv 1/03 Rn. 9).
2.
a. Das rechtliche Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 408). Es soll der Einzelne nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 409); der Einzelne soll sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten können (BVerfG, Beschl. v. 21.04.1982 – 2 BvR 810/81, BVerfGE 60, 305, 310). Das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschl. v. 27.02.1980 – 1 BvR 277/78, BVerfGE 53, 219, 222). Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihrer Äußerungen (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 409). Das Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BVerfG, Urt. v. 08.07.1997 –1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 216).
Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Urt. v. 08.07.1997 –1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 217). Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 216). Ergibt sich allerdings aus den besonderen Umständen des Einzelfalls (BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 – 2 BvR 639/66, BVerfGE 22, 267, 274; BVerfG, Urt. v. 08.07.1997 –1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 216) oder ist – wie das BVerfG an anderer Stelle formuliert – im Einzelfall klar, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.1969 – 2 BvR 326/67, BVerfGE 25, 137, 140). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt das auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 146).
b. Von zentraler Bedeutung war – wie oben im Einzelnen aufgezeigt – für das Anwaltsgericht die Feststellung, dass „der Anlass, welcher den Antragsteller nicht zu Unrecht zu intensiver Kritik berechtigt hätte, bereits durch den Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 07.05.2014 behoben war.“
Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz an das Anwaltsgericht vom 06.01.2015 ausführlich dargelegt, warum er sachlichen Anlass für seine Äußerungen im Schriftsatz vom 22.05.2014 hatte. Insbesondere findet sich in diesem Schriftsatz der Hinweis, dass die vom Gericht angeforderten Verwaltungsakten zum Zeitpunkt des Schriftsatzes dem Gericht noch nicht vorlagen (S. 8) und dass es darum gegangen sei, dass die Verwaltungsakten auch tatsächlich und vollständig vorgelegt würden und der Beschwerdeführer Einsicht in die vollständigen Unterlagen erhalte, um die Klage begründen zu können (S. 8). Das berechtigte Interesse des Mandanten des Beschwerdeführers an der Vorlage der Akten sei nicht weggefallen bzw. erfüllt gewesen, nur weil das Gericht die Beklagte zur Vorlage der vollständigen Unterlagen bereits aufgefordert hatte (S. 8).
Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, das den zentralen Punkt der Begründung des Anwaltsgerichts betrifft, nimmt das Gericht mit keinem Wort Stellung. Es behauptet lediglich lapidar und nicht nachvollziehbar, der Anlass für die Kritik des Beschwerdeführers sei behoben gewesen. Das Anwaltsgericht verletzt damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
3.
Die Entscheidung des Anwaltsgerichts beruht auf dieser Verletzung. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers anders entschieden hätte.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 3 SVerfGHG.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Haan Prof. Dr. Matusche-Beckmann Trenz
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
- § 43a BRAO
- § 274 StGB
- § 92 BRAO
- Art. 103 GG
- Art. 92 GG
- § 74a BRAO
- § 93 BRAO
- § 94 BRAO
- Art. 12 GG
- Art. 142 GG
- Art. 20 GG
- Art. 31 GG
- Art. 74 GG
Außerdem: Art. 2 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 5 SVerf SL, Art. 44 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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