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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 93 BRAO – Besetzung des Anwaltsgerichts

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hören.

Verweise

Vorschriften, die auf § 93 BRAO verweisen

  • § 101 BRAO – Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
  • § 211 BRAO – Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

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