(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 211 BRAO – Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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