Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 210 BRAO – Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 210 BRAO
Eine Entscheidung zitiert § 210 BRAO.
BGH, Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15 · Senat für Anwaltssachen
Leitsatz: 1. Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf. 2. Die …
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