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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 210 BRAO – Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.

Rechtsprechung zu § 210 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 210 BRAO.

  • BGH, Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf. 2. Die …

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