Zum Inhalt springen
Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 103 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 103 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 103 GG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten