Zum Inhalt springen
Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 14 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.

(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.

(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.

(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Rechtsprechung zu § 14 BVerfGG

7 Entscheidungen zitieren § 14 BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 20.08.2015 – 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 · Beschwerdekammer

    Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - Gegenstandswertfestsetzung

  • BVerfG, Beschl. v. 16.11.2017 – 1 BvR 672/17 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

  • BVerfG, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 BvB 1/13 · 2. Senat

    Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl des "Gerichts insgesamt") sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig - Festhaltung an BVerfGE 131, 230

  • BVerfG, Beschl. v. 21.12.2010 – 1 BvR 506/09 · 1. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Vergütungspflicht ("Geräteabgabe") für Personalcomputer gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994

  • BVerfG, Beschl. v. 05.02.2026 – 2 BvC 7/25 · 2. Senat

    Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung nach Besetzungsrüge - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

  • BVerfG, Beschl. v. 12.05.2025 – 2 BvR 505/24 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - teleologische Reduktion des § 18 Abs 1 S 1 BVerfGG, soweit seine formale Verwirklichung auf ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten eines Beschwerdeführers zurückgeht - mithin Besetzungsrüge erfolglos - Verwerfung …

Weitere Entscheidungen zu § 14 BVerfGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 BVerfGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 BVerfGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten