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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 15 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten.

(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden.

(4) Im Verfahren gemäß § 13 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden.

Rechtsprechung zu § 15 BVerfGG

24 Entscheidungen zitieren § 15 BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 01.12.2017 – 2 BvF 1/15 · 2. Senat

    Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 - Hauptsache- und eA-Verfahren als eigenständige Sachen iSd § 5 Abs 3 S 1 BVerfGG

  • BVerfG, Beschl. v. 22.12.2016 – 2 BvF 1/15 · 2. Senat

    Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011 - Neubeginn der Beratung und Entscheidung in neuer Senatsbesetzung (§ 15 Abs 3 S 2 BVerfGG) nach Richterwechsel

  • BVerfG, Beschl. v. 01.03.2016 – 2 BvB 1/13 · 2. Senat

    Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl der Richterin König sowie des Richters Maidowski) - Nebenentscheidung bzw Entscheidungen über im Hauptsacheverfahren gestellte eA-Anträge sind eigenständige Sachen iSd § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG

  • BVerfG, Urt. v. 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Errichtung der Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, die im Kern auf die Informationsanbahnung beschränkt ist und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung nur in dringenden Ausnahmefällen vorsieht, ist in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar. 2. Regelungen, die den Austausch von …
  • BVerfG, Beschl. v. 12.01.2021 – 2 BvR 2006/15 · 2. Senat

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren über den Erlass einer Vollstreckungsanordnung im "PSPP-Verfahren" - besondere Anforderungen des Amtes bereits ab Wahl, nicht erst ab Ernennung der betreffenden Richterpersönlichkeit - Verfahren über …

  • BVerfG, Urt. v. 21.06.2016 – 2 BvE 13/13, 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt. 2. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra …

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