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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 64 BRAO – Wahlen zum Vorstand

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

Rechtsprechung zu § 64 BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 64 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.03.2015 – AnwZ (Brfg) 82/13 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt

  • BGH, Urt. v. 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden. 2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den …
  • BGH, Urt. v. 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung

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