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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 63 BRAO – Zusammensetzung des Vorstandes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 63 BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 63 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.10.2012 – AnwZ (Brfg) 45/12 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Form und Verfahren des Widerrufs der Anwaltszulassung als klärungsbedürftige Rechtsfragen

  • BGH, Beschl. v. 23.09.2016 – AnwZ (Brfg) 34/16 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung: Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag; "erheblicher Grund" für eine Terminsverlegung bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten

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