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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 67 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

  • 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  • 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
  • 3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 BRAO verweisen

  • § 108 BRAO – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
  • § 191b BRAO – Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
  • § 19 FAO – Bestellung der Ausschussmitglieder

Rechtsprechung zu § 67 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 67 BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 02.11.2013 – AnwZ (Brfg) 10/13 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Aufwendungsersatzanspruch der Rechtsanwaltskammer für Kosten eines Gutachtens über den Gesundheitszustand ihres Mitglieds

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