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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 68 BRAO – Wahlperiode

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 BRAO verweisen

  • § 191b BRAO – Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
  • § 19 FAO – Bestellung der Ausschussmitglieder

Rechtsprechung zu § 68 BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 68 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Teilneuwahlen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer nur alle zwei Jahre durchzuführen. Ein anderer Turnus ist unzulässig . 2. Eine Wahl ist nur bei einem Wahlfehler für ungültig zu erklären, der auf das Wahlergebnis von Einfluss ist oder konkret und nicht nur theoretisch von Einfluss sein kann. Das ist bei einem Verstoß gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Fall …
  • BGH, Urt. v. 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden. 2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den …
  • BGH, Urt. v. 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung

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