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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 158 BRAO – Außerkrafttreten des Verbots

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

  • 1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
  • 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 158 BRAO verweisen

  • § 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

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