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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 159 BRAO – Aufhebung des Verbots

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 159 BRAO verweisen

  • § 161a BRAO – Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot