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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 77 BRAO – Abteilungen des Vorstandes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.

(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(5) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

Rechtsprechung zu § 77 BRAO

4 Entscheidungen zitieren § 77 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.10.2012 – AnwZ (Brfg) 45/12 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Form und Verfahren des Widerrufs der Anwaltszulassung als klärungsbedürftige Rechtsfragen

  • BGH, Beschl. v. 23.09.2016 – AnwZ (Brfg) 34/16 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung: Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag; "erheblicher Grund" für eine Terminsverlegung bei Wechsel des Prozessbevollmächtigten

  • BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – AnwZ (Brfg) 73/12 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Interessengefährdung der Rechtsuchenden bei Beschäftigung eines insolventen Rechtsanwalts in einer Steuerberatungsgesellschaft

  • BGH, Urt. v. 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO. 2. Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer …

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