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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 78 BRAO – Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

  • 1. dem Präsidenten,
  • 2. dem Vizepräsidenten,
  • 3. dem Schriftführer,
  • 4. dem Schatzmeister.

(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.

(4) Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.

Rechtsprechung zu § 78 BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 78 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 02.11.2016 – AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen Beisitzers wegen vorheriger Vorstandstätigkeit in einer beklagten Rechtsanwaltskammer

  • BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – AnwZ (Brfg) 73/12 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Interessengefährdung der Rechtsuchenden bei Beschäftigung eines insolventen Rechtsanwalts in einer Steuerberatungsgesellschaft

  • BGH, Urt. v. 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung

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