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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 79 BRAO – Aufgaben des Präsidiums

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

Rechtsprechung zu § 79 BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 79 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – AnwZ (Brfg) 73/12 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der Interessengefährdung der Rechtsuchenden bei Beschäftigung eines insolventen Rechtsanwalts in einer Steuerberatungsgesellschaft

  • BGH, Beschl. v. 28.09.2022 – AnwZ (Brfg) 11/22 · Senat für Anwaltssachen

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