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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 19 BORA – Akteneinsicht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

(1) Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf sie nur an Mitarbeitende aushändigen. Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im Ganzen innerhalb der Kanzlei. Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben. Bei deren Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis erhalten.

(2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandantinnen und Mandanten überlassen werden. Soweit jedoch gesetzliche Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle das Akteneinsichtsrecht beschränken, haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dies auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandantinnen und Mandanten oder andere Personen zu beachten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 19 BORA

2 Entscheidungen zitieren § 19 BORA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – AnwZ (B) 67/08 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls trotz Vorlage eines der BGH-Rechtsprechung entsprechenden Anstellungsvertrages mit einer Anwaltssozietät

  • BGH, Urt. v. 01.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Die Erfüllung der Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG …

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