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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 18 BORA – Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

Werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vermittelnd, schlichtend oder als Mediatorin oder Mediator tätig, so unterliegen sie den Regeln des Berufsrechts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 18 BORA

Eine Entscheidung zitiert § 18 BORA.

  • BGH, Urt. v. 25.08.2022 – AnwZ (Brfg) 3/22 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei überwiegender Tätigkeit als Schlichter für eine Schlichtungsstelle

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