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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 17 BORA – Zurückbehaltung von Handakten

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem berechtigten Interesse der Mandantin oder des Mandanten auf Herausgabe durch die Überlassung von Kopien Rechnung tragen. Richtet sich das berechtigte Interesse gerade auf die Herausgabe der Originale, darf die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt anbieten, die Originale an von der Mandantschaft zu beauftragende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten Interesse Rechnung getragen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 17 BORA

Eine Entscheidung zitiert § 17 BORA.

  • BGH, Urt. v. 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe benötigter Mandantenunterlagen; Berufspflichtverletzung bei Verweigerung der Herausgabe ohne rechtfertigenden Grund

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