Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung) verweigert, kann einem berechtigten Interesse der Mandantin oder des Mandanten auf Herausgabe durch die Überlassung von Kopien Rechnung tragen. Richtet sich das berechtigte Interesse gerade auf die Herausgabe der Originale, darf die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt anbieten, die Originale an von der Mandantschaft zu beauftragende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten Interesse Rechnung getragen wird.
BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 17 BORA – Zurückbehaltung von Handakten
Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.
Verweise
Rechtsprechung zu § 17 BORA
Eine Entscheidung zitiert § 17 BORA.
BGH, Urt. v. 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 · Senat für Anwaltssachen
Anwaltgerichtliches Verfahren: Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe benötigter Mandantenunterlagen; Berufspflichtverletzung bei Verweigerung der Herausgabe ohne rechtfertigenden Grund
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 BORA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 17 BORA? Zitiere den Wortlaut.“