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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 21 BORA – Vergütungsvereinbarung

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern oder zu vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten, die es anstelle der Mandantschaft oder neben dieser übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich gegenüber den Mandantinnen oder Mandanten verpflichten, diese von anfallenden Gebühren freizustellen.

(2) (aufgehoben)³

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 23 BORA – Abrechnungsverhalten
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 21 BORA

Eine Entscheidung zitiert § 21 BORA.

  • BVerfG, Urt. v. 14.12.1999 – 1 BvR 1327/98 · 1. Senat

    Leitsatz: Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermächtigt nicht zum Erlaß von Satzungsrecht, das die Erwirkung eines Versäumnisurteils von einer vorherigen Ankündigung gegenüber dem gegnerischen Anwalt abhängig macht.

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