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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 23 BORA – Abrechnungsverhalten

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

Spätestens mit Beendigung des Mandats haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegenüber den Mandantinnen und Mandanten und/oder Dritten im Sinne des § 21 über Vorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihnen errechnetes Guthaben auszuzahlen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 23 BORA

3 Entscheidungen zitieren § 23 BORA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

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