Spätestens mit Beendigung des Mandats haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegenüber den Mandantinnen und Mandanten und/oder Dritten im Sinne des § 21 über Vorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihnen errechnetes Guthaben auszuzahlen.
BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 23 BORA – Abrechnungsverhalten
Verweise
Rechtsprechung zu § 23 BORA
3 Entscheidungen zitieren § 23 BORA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 18.06.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts in der Insolvenz des Mandanten
BGH, Beschl. v. 30.07.2024 – AnwSt (B) 9/23 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
BGH, Beschl. v. 17.02.2023 – AnwSt (R) 4/22 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
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