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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 25 BORA – Beanstandungen gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

Wollen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte darauf hinweisen, dass sie gegen Berufspflichten verstoßen, so darf dies nur vertraulich geschehen, es sei denn, dass die Interessen der Mandantinnen und Mandanten oder eigene Interessen eine Reaktion in anderer Weise erfordern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 25 BORA

Eine Entscheidung zitiert § 25 BORA.

  • BAG, Urt. v. 15.11.2022 – 3 AZR 42/22 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

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