Zum Inhalt springen
Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 26 BORA – Beschäftigung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie anderen Mitarbeitenden

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind Bedingungen, die

  • a) eine unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Erfahrungen und des Haftungsrisikos der beschäftigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen,
  • b) eine ihrer Qualifikation, ihren Leistungen und dem Umfang ihrer Tätigkeit sowie den Vorteilen der beschäftigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,
  • c) ihnen auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und
  • d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.

(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen andere Mitarbeitende und Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 26 BORA

4 Entscheidungen zitieren § 26 BORA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 17.12.2014 – 5 AZR 663/13 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Ein Anlass, von dieser Richtgröße im Sinne einer Heraufsetzung der Zwei-Drittel-Grenze abzuweichen, besteht weder wegen der Besonderheiten in der Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte noch der …
  • BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 · Senat für Anwaltssachen

  • BGH, Urt. v. 20.03.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Unvereinbarkeit der Arbeitnehmerüberlassung mit dem Anwaltsberuf; Gefahr von Interessenkollisionen

  • BAG, Urt. v. 11.12.2013 – 10 AZR 286/13 · 10. Senat

    Mandantenübernahmeklausel - Arbeitgeberwechsel

Weitere Entscheidungen zu § 26 BORA suchen