Als eine angemessene Honorierung im Sinne des § 49b Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung ist in der Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden gesetzlichen Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit anzusehen.
BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 22 BORA – Gebühren- und Honorarteilung
Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.
Verweise
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 22 BORA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 22 BORA? Zitiere den Wortlaut.“