Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben zu gewährleisten, dass die Tätigkeit von Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist.
BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 28 BORA – Ausbildungsverhältnisse
Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 28 BORA verweisen
- § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsprechung zu § 28 BORA
Eine Entscheidung zitiert § 28 BORA.
BGH, Urt. v. 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen; Akteneinsicht des ausbildenden Anwalts in die Ausbildungsakten
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