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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 28 BORA – Ausbildungsverhältnisse

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben zu gewährleisten, dass die Tätigkeit von Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 BORA verweisen

  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 28 BORA

Eine Entscheidung zitiert § 28 BORA.

  • BGH, Urt. v. 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Bestellung von Ausbildungsbeauftragten mit Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen; Akteneinsicht des ausbildenden Anwalts in die Ausbildungsakten

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