Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, nach Rücksprache mit ihrer Mandantschaft die Anfrage ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu beantworten, ob sie „vertraulich" gegenüber ihrer Mandantschaft oder „ohne Präjudiz" (d. h. ohne spätere Verwendung gegen die Anfragenden oder deren Mandantschaft) Informationen austauschen oder Gespräche führen können.
BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 29a BORA – Zwischenanwaltliche Korrespondenz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 29a BORA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 29a BORA? Zitiere den Wortlaut.“