Zum Inhalt springen
Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 29b BORA – Einschaltung ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

Wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausländische Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte einschaltet, muss bei der Einschaltung darüber informieren, wenn eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen der ausländischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht übernommen werden soll.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 29b BORA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 29b BORA? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten