Wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausländische Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte einschaltet, muss bei der Einschaltung darüber informieren, wenn eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen der ausländischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht übernommen werden soll.
BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 29b BORA – Einschaltung ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.
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„Was regelt § 29b BORA? Zitiere den Wortlaut.“