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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 9 BORA – Kurzbezeichnungen

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 9 BORA

2 Entscheidungen zitieren § 9 BORA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 12.07.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer …
  • BGH, Urt. v. 06.11.2013 – I ZR 147/12 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Kooperation mit Wirtschaftsprüfer 1. Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in …

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