Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigern, müssen sie dies der absendenden Stelle unverzüglich mitteilen.
BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 14 BORA – Zustellungen
Verweise
Rechtsprechung zu § 14 BORA
7 Entscheidungen zitieren § 14 BORA, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 11.08.2025 – AnwZ (Brfg) 11/25 · Senat für Anwaltssachen
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Rechtskraftdurchbrechung bei einem Gebührenbescheid der Rechtsanwaltskammer
BGH, Beschl. v. 21.09.2024 – AnwSt (B) 4/21 · Senat für Anwaltssachen
Anwaltgerichtliches Verfahren wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzung: Verspäteter Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheitsbesorgnis; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Wiederaufnahmeantrag gegen eine im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung
BGH, Beschl. v. 30.07.2024 – AnwSt (B) 9/23 · Senat für Anwaltssachen
BGH, Beschl. v. 25.07.2023 – AnwSt (B) 4/21 · Senat für Anwaltssachen
BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – AnwSt (B) 4/21 · Senat für Anwaltssachen
Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltgerichtlichen Verfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach anwaltsrechtlicher Sanktion wegen Berufspflichtverletzung
BGH, Urt. v. 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 · Senat für Anwaltssachen
Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt; Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Regelung in der Berufsordnung