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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 12 BORA – Umgehungsverbot

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht ohne Einwilligung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Beteiligter mit diesen unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Beteiligter sind unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihnen eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 12 BORA

7 Entscheidungen zitieren § 12 BORA, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 – 1 BvR 848/07 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Durch die Einlegung einer Gegenvorstellung und die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung wird die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht erneut in Lauf gesetzt. 2. Zur Verfassungsmäßigkeit des an Rechtsanwälte gerichteten Verbots der Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) und der berufsrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen …
  • BAG, Urt. v. 15.11.2022 – 3 AZR 42/22 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

  • BGH, Beschl. v. 07.02.2018 – XII ZB 112/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein …
  • BGH, Urt. v. 26.10.2015 – AnwZ (Brfg) 25/15 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufspflichtverletzung bei fahrlässigem Verstoß gegen das Umgehungsverbot

  • BGH, Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.
  • BGH, Urt. v. 08.02.2011 – VI ZR 311/09 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat .

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