Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich als Mediatorin oder Mediator bezeichnen, haben die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu erfüllen.
BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 7a BORA – Mediation
Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.
Rechtsprechung zu § 7a BORA
Eine Entscheidung zitiert § 7a BORA.
BGH, Beschl. v. 08.11.2022 – I ZR 62/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat
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„Was regelt § 7a BORA? Zitiere den Wortlaut.“