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Zitierfest

BORA · Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 7 BORA – Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.12.2025.

(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer den eigenen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung und bei anderer beruflicher Zusammenarbeit entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 BORA verweisen

  • § 5a BORA – Kenntnisse im Berufsrecht
  • § 34 BORA – Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Rechtsprechung zu § 7 BORA

7 Entscheidungen zitieren § 7 BORA, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 18.10.2012 – I ZR 137/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Steuerbüro Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen …
  • BGH, Urt. v. 24.07.2014 – I ZR 53/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Spezialist für Familienrecht 1. Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer …
  • BGH, Urt. v. 06.05.2004 – I ZR 2/03 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Selbstauftrag BGB § 683, UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 6 Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung …
  • BGH, Urt. v. 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 11/16 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht": Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Medizinrecht durch Fälle aus dem Bereich der Tiermedizin

  • BGH, Urt. v. 05.12.2016 – AnwZ (Brfg) 31/14 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Berufsrechtswidrige Werbung eines Fachanwalts für Erbrecht: Voraussetzungen und Grenzen der zulässigen Verwendung von qualifizierenden Zusätzen

  • BGH, Beschl. v. 28.10.2015 – AnwZ (Brfg) 31/14 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    (Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Spezialist für Erbrecht"

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