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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 30.04.2024 – L 15 U 432/23

Spruchkörper
15
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2024:0430.L15U432.23.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.07.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 2

Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Randnummer 3

Der 0000 geborene Kläger, der bei der B. N. GmbH & Co. KG in W. als Arbeiter beschäftigt war, stellte sich am 25.03.1999 wegen Beschwerden im Bereich der linken Hand bei dem Arzt für Orthopädie Y. in Z. vor. In der Unfallmeldung dieses Arztes vom selben Tage ist als Angabe des Klägers vermerkt, er sei am 00.00.0000 beim Abziehen einer Metallform mit dem linken Handgelenk abgerutscht und habe sich verletzt. Die Maschinenbau- und Metall-BG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, lehnte nach Einholung eines Gutachtens von dem Chirurgen E. mit Bescheid vom 27.01.2000, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2000, die Gewährung von Heilbehandlung und Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 00.00.0000 mit der Begründung ab, die vom Kläger geklagten Beschwerden seien nicht auf das Ereignis vom 00.00.0000 zurückzuführen.

Randnummer 4

In Ansehung des Bescheids vom 27.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2000 führte der Kläger zahlreiche Überprüfungs- und Gerichtsverfahren.

Randnummer 5

Die unmittelbar gegen die genannten Bescheide erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2001 - S 6 U 137/00 -) und vor dem Senat (Urteil vom 19.08.2003 - L 15 U 244/01 -) ohne Erfolg. Den ersten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2008 ab. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2011 - S 16 U 58/08 -; Urteil des 17. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2013 - L 17 471/11 -). Eine Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des 17. Senats war ebenfalls erfolglos (Beschluss vom 20.08.2019 - L 17 U 396/18 -).

Randnummer 6

Den zweiten Überprüfungsantrag vom 24.06.2014 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2014 erneut ab. Das dagegen gerichtete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf - S 16 U 563/14 - blieb ohne Erfolg (Urteil vom 13.04.2018). Gleiches gilt für die dagegen vom Kläger eingelegte Wiederaufnahmeklage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2019 und Urteil des Senats vom 17.12.2019 - L 15 U 86/19 -). Die Berufung wies der Senat mit Urteil vom 23.05.2023 - L 15 U 288/18 - ohne Zulassung der Revision zurück. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 22.01.2024 - B 2 U 76/23 B - als unzulässig. Die gegen die Entscheidung des Senats vom Kläger eingelegte Wiederaufnahmeklage verwarf der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 02.05.2021 stellte der Kläger bei der Beklagten u.a. einen „Antrag auf Bewilligung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Verletzungen bzw. Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall vom 00.00.0000 d.h. eine Lebenslange gesetzliche Verletztenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Beruf als Tischler in Höhe von 1.722,00 Euro nebst Verzugszinsen gemäß § 288 BGB seit dem 00.00.0000 bis Lebenslang aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) zu bewilligen.“ und „Erstattung allen ärztlichen Behandlungskosten“ sowie „Ersatz sämtlichen-materiellen und immateriellen-weiteren Schaden“ und „Feststellung“ von Unfallfolgen. Auf den weiteren Inhalt seiner Antragsschrift vom 02.05.2021 wird ergänzend verwiesen.

Randnummer 8

Die Beklagte sah dies als erneuten bzw. weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X an und lehnte es ab, den Verwaltungsakt vom 27.01.2000 erneut zu überprüfen (Bescheid vom 31.05.2021). Den Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 17.06.2021) wies sie unter Verweis auf die bisherigen Verfahren mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2021 zurück.

Randnummer 9

Im anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Düsseldorf - S 6 U 414/22 - (im Berufungsverfahren anhängig gewesen unter L 15 U 431/23; durch Rücknahme erledigt) erklärte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2022 ausdrücklich, er habe mit seinem Schreiben vom 02.05.2021 keinen weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen wollen. Die Beklagte hob daraufhin in dem Termin den Bescheid vom 31.05.2021 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28.07.2021 auf und verpflichtete sich, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Naturalrestitution aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs schnellstmöglich zu entscheiden.

Randnummer 10

Mit Bescheid vom 28.11.2022 über die „Ablehnung der Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs“ lehnte die Beklagte den Antrag vom 02.05.2021 erneut ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, wie sich aus dem Bescheid vom 27.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2000 und der Ablehnung der vom Kläger gestellten Anträge nach § 44 SGB X ergebe, hätte auch eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt zu keiner anderen Entscheidung geführt, da bereits gerichtlich festgestellt worden sei, dass beim Kläger keinerlei Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestünden. Die Anwendbarkeit von § 44 SGB X schließe die Herleitung weitergehender Rechtsfolgen auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus. Die Korrektur eines zu Lasten des Versicherten von Anbeginn an rechtswidrigen Leistungsbescheides sei durch eine Rücknahme dieses Bescheides und durch Erbringung der dem Versicherten bisher zu Unrecht vorenthaltenen Leistung vorzunehmen. Beide Rechtsfolgen seien schon durch § 44 SGB X zwingend vorgeschrieben. Angesichts dessen sei eine Heranziehung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Erreichung desselben Zieles weder erforderlich noch auch nur zulässig. Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhaltes im Rahmen eines mit der Erteilung eines Bescheides abgeschlossenen Leistungsfeststellungsverfahrens seien in § 44 Abs. 1 und 4 SGB X erschöpfend geregelt worden. Neben dieser Regelung komme ein - eventuell auf weitergehende Rechtsfolgen gerichteter - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht. Über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne keinesfalls die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes erreicht werden.

Randnummer 11

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wolle der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 27.01.2000 über die Ablehnung der Gewährung von Heilbehandlung und einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 23.02.1999 bewirken. Ihm sei jedoch weder ein Nachteil noch ein Schaden erwachsen, der auf einer Pflichtverletzung der Beklagten resultiere. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung werde verwiesen. Ein Anwendungsfall eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei danach vorliegend nicht gegeben.

Randnummer 12

Der Kläger hat am 19.02.2023 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seine Schriftsätze vom 18.02.2023 und vom 11.07.2023 Bezug genommen.

Randnummer 13

Der Kläger hat ausdrücklich beantragt:

Randnummer 14

15Den Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. verurteilen eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Verletzungen bzw. Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall vom 00.00.0000 d.h. eine Lebenslange gesetzliche Verletztenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Beruf Tischler in Höhe von 1.722,00 Euro Monatlich seit dem 00.00.0000 bis Lebensfang nebst Verzugszinsen gemäß § 288 BGB; gesetzliche Erhöhungen, Inflationsausgleich (weitere 1000,00 Euro Monatlich) seit dem 00.00.0000 bis Lebenslang aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) zu bewilligen.

16Den Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. verurteilen auf Erstattung allen ärztlichen Behandlungskosten die seit dem 00.00.0000 entstanden sind bzw. noch entstehen werden (Unfallfolgen) aus dem Arbeitsunfall/der Körperverletzung (Halswirbelsäule, linke Arm bzw. Schulter) vom 00.00.0000 bis Lebenslang in einer Höhe von mindest 1500,00 Euro Monatlich nebst Verzugszinsen gemäß § 288 BGB seit dem dem 00.00.0000 bis Lebenslang aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) zu bewilligen.

17Den Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall verurteilen auf Ersatz sämtlichen-materiellen und immateriellenweiteren Schaden der aus dem Arbeitsunfall der Körperverletzung vom 00.00.0000 entstanden sind oder noch entstehen wird bzw. die 15.000,00 Euro für die Verfahrenskosten, Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten gemäß § 109 SGG die bis heute durch die Entscheidung-Bescheid vom 27.01.2000 von der Berufsgenossenschaft Maschinenbau und Metall entstanden sind aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) zu bewilligen.

18Den Bescheid vorn 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall verurteilen die Verletzungen d.h. der traumatisch bedingte Bandscheibenschaden/Bandscheibenvorfall im Bereich Halswirbelkörper (HWK) 3/ 4; 4/ 5; 5/ 6; 6/ 7 und Distorsion Halswirbelsäule und Distorsion linke Hand und die dadurch entstandene Unfallfolgen als weiterer Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls vom 00.00.0000 im Sinne § 8 Abs. 1 S, 1, 2 SGB VII; § 56 Abs. 1,2,3 SGB VII anzuerkennen sind bzw. aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) festzustellen bzw. anzuerkennen sind.

19Das Gutachten nach § 109 SGG von der Frau L. vom 23.02.2017-Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 16 U 563/14 wird zum Gegenstand des Klageverfahrens geltend gemacht und vom Sozialgericht Düsseldorf als Beweis nach § 109 SGG in dem Klageverfahren anerkannt.

20Vernehmung von Sachverständigen Frau L., H.-straße, X. (Praxis Adresse) durch das Sozialgericht Düsseldorf und Ladung zu der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf um die 8. Beweisfragen in Bezug auf das Gutachten nach § 109 SGG von der Frau L. vom 23.02.2017-Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 16 U 563/14 zur Aufklärung der Sache folgende sachdienliche und erläuterungsbedürftige Fragen (hilfsweise im schriftlichen Verfahren) beantworten zu lassen:

Randnummer 21

1) Zur Beweisfrage Nr. 2 sollte SV (Sachverständige) feststellen, welche Minderung der Erwerbsfähigkeit im Beruf Tischler in Folge des Arbeitsunfalls vom 00.00.0000 über die 26. Woche hinaus in messbare Grade vorliegt, d.h. ob 100 % Minderung vorliegt oder wenn nicht, welcher messbarer Grad gegeben ist?

Randnummer 22

2) Die SV hat zur Beweisfrage Nr. 3 diese Frage mit „Nein" beantwortet. Hier sollte aber unbedingt die Beweisfrage geklärt werden, ob auf Dauer die Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Bezug auf den erlernten Beruf des Tischlers durch die Folgen des Arbeitsunfalls bestehen?

Randnummer 23

3) Die Beweisfrage Nr, 5 ist differenziert zu betrachten: die Grundsatzfrage wurde mit „Ja" beantwortet, darunter steht auch Antwort „Nein".Mit der Antwort „Nein" sollte aufgeklärt werden was damit gemeint ist, weil die Antwort nicht eindeutig zu verstehen ist.

Randnummer 24

4) Die Beweisfrage Nr. 1 wurde nicht ausreichend beantwortet, so das gebeten wird diese genau wie folgt zu erläutern; Wurden die Verletzungen und Körperschäden, die durch den Arbeitsunfall vom 00.00.0000 verursacht worden sind vor dem Arbeitsunfall von einem Mediziner bei dem Kläger festgestellt?

Randnummer 25

5) Ist bei dem Kläger mit dem Attest vom 15.02.2000 von dem Herr A. die Distorsion Halswirbelsäule und Distorsion linke Handgelenke festgestellt worden und auf dem Unfalltag vom 00.00.0000 zurückgeführt worden?

Randnummer 26

6) Was bedeuten medizinisch die Diagnosen Distorsion Halswirbelsäule und Distorsion Handgelenke? Handelt sich dabei um unfallbedingte Diagnose und welche Verletzungen beinhalten die Diagnosen, gehören dazu: Schleudertrauma, Beschleunigungsverletzung, Verletzungen der knöchernen Strukturen, Verletzungen der Kapselstrukturen, Verletzungen der Muskeln bzw. paravertebralen Weichteile, Verletzungen wie Stauchungsbrüche und Verrenkungsbrüche, Verletzungen wie Zerrungen, Bänderstauchung/Bänderzerrung, Muskelstauchung/ Muskelzerrung, Kapselstauchung/Kapselzerrung; Verletzungen der Bandscheiben, Verletzungen wie Stauchungsbrüche mit Rückenmarkverletzungen mit einem sagittalen Restdurchmesser von 12 mm bzw. 11 mm bzw. 8 mm?

Randnummer 27

7) Ist bei dem Kläger durch die zweite ärztliche Meinung von dem Facharzt für Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin d.h. mit dem Befund und Beurteilung der MRT der Halswirbelsäule vom 20.12.2004 von dem Herr U. durch die Distorsion Halswirbelsäule vom 00.00.0000 die Folgeverletzungen d.h. Stauchungsbruch/Verrenkungsbruch mit Rückenmarksverletzung auf sagitaler Restdurchmesser von 8 mm festgestellt worden bzw. die Bandscheibenvorfälle der HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 festgestellt worden und sind diese Verletzungen auf Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 zurückzuführen?

Randnummer 28

8) Sind mit dem Befund der MRT der Halswirbelsäule vom 05.08.1999 von dem Herr Q. Rißbildungen der Bandscheiben bzw. Vorwälbungen/Bandscheibenvorfälle der HWK 3 / 4 und HWK 51 6 und Steilstellung/Rückenmarkverletzung der Halswirbelsäule festgestellt worden und sind diese Verletzungen auf Arbeitsunfall vom 00.00.0000 zurückzuführen? Hat Herr Q. die Verletzungen aus dem Arbeitsunfall vom 00.00.0000 nicht richtig beurteilt? Waren die Verletzungen größer als er in seinem Befund vom 05.08.1999 festgestellt hat, wenn ja welche Verletzungen wurden vom Herr Q. übersehen? Wurden vom Herr Q. die Verletzungen bzw. Bandscheibenvorfälle im HWK 4/5 und HWK 6/7 bzw. Rückenmarkverletzung auf sagitaler Restdurchmesser von 12 mm bzw. 8 mm übersehen oder sind die Verletzungen erst später durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 00.00.0000, 00.00.0000 eingetreten?

Randnummer 29

30Das Sozialgericht Düsseldorf wird der volle Beweis erheben, dass vom Kläger zum Unfallzeitpunkt vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 eine versicherte Tätigkeit bei der Firma B. N. GmbH 8 Co. KG, T.-straße, S. ausgeübt wurde.

31Das Sozialgericht Düsseldorf wird der volle Beweis erheben, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 keine willentliche Ausübung der versicherten Tätigkeit vorgelegen hat und das Arbeitsunfallgeschehen vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 deswegen auch Kriterien einer plötzlichen ungewollten Einwirkung von außen auf die Hände bzw. Körper des Klägers erfüllt und somit zu einem Arbeitsunfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII geführt hat und entsprechend als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII anerkannt werden sollte. Das Sozialgericht Düsseldorf wird der volle Beweis erheben, dass wenn zum Unfallzeitpunkt vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 eine willentliche Ausübung der versicherten Tätigkeit nicht vorgelegen hat und bei einem gewollten Handeln (Dagegenhalten einer Metallform) mit einer ungewollten Einwirkung (plötzliche von außen auf die Hände und Körper einwirkende Schubkraft durch zwei Arbeitskollegen mit mehrere Hundert Kilogramm Schubkraft die max. 5 Sekunden gedauert hat) d.h. bei solchen Verrichtung bzw. Arbeitsunfall liegt nachweislich eine äußere und plötzliche und ungewollte Einwirkung auf den Körper vor die als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII anzuerkennen ist und deswegen der Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 unter Hinweis auf die Rechtsprechung vom Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1,2 SGB VII dem Kläger anerkannt werden sollte.

32Für den Fall, dass weiteres Gutachten auf dem Gebiet Neurologie/Orthopädie/Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin notwendig wird, beantragt der Kläger ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG (privates Gutachten) auf dem Gebiet Neurologie/ Orthopädie! Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vor dem Sozialgericht Düsseldorf zuzulassen.

33Den Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vorn 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall verurteilen einen Bescheid über die Pflichtverletzungen (Nr. I, Il, III) aus dem Antrag vom 02.05.2021 bzw. Pflichtverletzung (Nr. IV) aus dem Widerspruch vom 18.12.2022 bezüglich sozialrechtlichen Herstellungsanspruch der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) zu erlassen damit das Klageverfahren nicht als unzulässig abgewiesen werden kann (denn es derzeit an einer einschlägigen Verwaltungsentscheidung in den streitgegenständigen Bescheiden vom 28.11.2022, 25.01.2023 fehlt) und das Klageverfahren zulässig wird.

34Die Klage wird gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Hauptklageverfahrens-Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 414/21, wenn der Bescheid über die Pflichtverletzungen (Nr. I, II, III) aus dem Antrag vom 02.05.2021 bzw. über die Pflichtverletzung (Nr. IV) aus dem Widerspruch vom 18. 12.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. erlassen wird.

35Die Beklagte trägt die Kosten des Klageverfahrens und wird diese dem Kläger erstatten.

36Das Sozialgericht Düsseldorf wird der volle Beweis erheben, dass in dem Bescheid vom 28.11.2022 die Entscheidung über Pflichtverletzungen Nr. I, II, III a),b),c),d) und Nr. IV a),b),c),d) aus dem Widerspruch vom 18.12.2022 fehlt und Sachurteilvoraussetzung fehlt und der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist, Hinderungsgründe vorliegen und dadurch Prozessverschleppung erkennbar ist, deswegen wird beantragt die Beklagte zu verurteilen einen neuen überprüfbarer Bescheid nach § 51 SGG über sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (in 1 Monat) zu erlassen,

37Der Kläger stellt erneut Antrag auf Verlegung des Termins vom 11,07.2023-Az.: S 6 U 70/23 in 6 Monaten auf den 11.01.2024.

38Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger 3.749. 136,00 Euro (4222,00 Euro Monatlich x 12 Monate - 50.664,00 Euro x 74 Jahre = 3.749.136,00 Euro) seit dem 00.00.0000 bis Lebenslang aufgrund der verursachten Verletzungen und Arbeitsunfallfolgen aus dem Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 (für Verletztenrente, medizinische Behandlungskosten, Inflationsausgleich) zu gewähren.

Randnummer 39

Laut Feststellung vom Herr Rechtsanwalt V. soll der vom Kläger beantragte Beweisantrag Nr. 8 aus der Klage vom 18.02.2023 einen Erfolg haben.

Randnummer 40

41Das Sozialgericht Düsseldorf wird der volle Beweis unter Berücksichtigung der Feststellungen vom Herr Rechtsanwalt V. in dem Schiedsgutachten nach § 18 ARB vom 15.05.2023 an die O.-Beweis: Anlage 1 erheben , dass bei dem Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 eine willentliche Ausübung der versicherten Tätigkeit nicht vorgelegen hatte und bei einem gewollten Handeln (Dagegenhalten einer Metallform) mit einer ungewollten Einwirkung (plötzliche von außen auf die Hände und Körper einwirkende Schubkraft durch zwei Arbeitskollegen mit mehrere Hundert Kilogramm Schubkraft die max 2-5 Sekunden gedauert hat) d.h. bei solchen Verrichtung bzw. Arbeitsunfall liegt nachweislich eine äußere und plötzliche und ungewollte Einwirkung auf den Körper vor die als Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 unter Hinweis auf die Rechtsprechung vom Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2005-Az.: B 2 U 27104 R gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII dem Kläger anerkannt werden sollte wonach in Fällen eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung, bei dieser liegt eine äußere Einwirkung vor (vgl. Keller in Hauck, Sozialgesetzbuch, SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2005, § 8 RdNr 14) wonach der Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 im Sinne § 8 Abs. 1 dem Kläger anzuerkennen ist.

Randnummer 42

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 43

die Klage abzuweisen.

Randnummer 44

Sie hat auf den Inhalt ihrer Akte, insbesondere auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 verwiesen.

Randnummer 45

Mit Urteil vom 11.07.2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Randnummer 46

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft.

Randnummer 47

Der Kläger beantragt schriftsätzlich u.a. ausdrücklich,

Randnummer 48

49Das Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und die Niederschrift vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und abzuändern und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. zu verurteilen dem Berufungskläger 3.749.136,00 Euro zu gewähren (d.h. Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Verletzungen bzw. Unfallfolgen aus dem Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 wegen Erwerbsunfähigkeit im Beruf Tischler in Höhe von 1.722,00 Euro seit dem 00.00.0000 bis Lebenslang nebst Verzugszinsen gemäß § 288 BGB; gesetzliche Erhöhungen, Inflationsausgleich weitere 1000,00 Euro Monatlich-nebst Erstattung allen ärztlichen Behandlungskosten die seit dem 00.00.0000 entstanden sind bzw. noch entstehen werden-Unfallfolgen-aus dem Arbeitsunfall der Körperverletzung-Halswirbelsäule, linke Arm bzw. Schulter-vom 00.00.0000, 00.00.0000 bis Lebenslang in einer Höhe von mindest 1500,00 Euro Monatlich nebst Verzugszinsen gemäß § 288 BGB seit dem 00.00.0000 bis Lebenslang) aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der auf Naturalrestitution gerichtet ist-§ 51 SGG (4222,00 Euro Monatlich x 12 Monate = 50.664,00 Euro x 74 Jahre = 3.749.136,00 Euro) zu bewilligen.

50Das Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und Niederschrift vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und abzuändern und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. zu verurteilen auf Ersatz sämtlichen-materiellen und immateriellen-weiteren Schaden der aus dem Arbeitsunfall der Körperverletzung vom 23.031999 entstanden sind oder noch entstehen wird und die 15.000,00 Euro für die Verfahrenskosten, Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten gemäß § 109 SGG die bis heute durch die Entscheidung-Bescheid vom 27.01.2000 von der BG Maschinenbau und Metall entstanden sind und zusätzlich weitere Kosten von 2500,00 Euro die in der Berufung entstehen werden aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der auf Naturalrestitution gerichtet ist-§ 51 SGG zu bewilligen.

51Das Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und Niederschrift vom 11 07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.-S 6 U 70/23 und Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und abzuändern und der Rechtsstreit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 zurückzuverweisen. Hilfsweise das Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und Niederschrift vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.-S 6 U 70/23 und Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. und Widerspruchsbescheid vorn 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und abzuändern und die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG und gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen.

52Das Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.,: S 6 U 70/23 und Niederschrift vom 11.07.2023 vorn Sozialgericht Düsseldorf-Az.-S 6 U 70/23 und Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und abzuändern und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. zu verurteilen die Verletzungen d.h. traumatisch bedingte Bandscheibenschaden/Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelkörper (HWK) 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 und Distorsion Halswirbelsäule und Distorsion linke Hand und die dadurch entstandene Unfallfolgen als weiterer Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls vom 00.00.0000, 00.00.0000 im Sinne § 8 Abs. 1, 2 SGB VII: § 56 Abs. 1, 2, 3 SGO Vif anzuerkennen sind bzw. aufgrund sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) festzustellen bzw. anzuerkennen ist.

53Das Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und Niederschrift vom 11 -07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.; S 6 U 70/23 und Bescheid vorn 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und abzuändern und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. zu verurteilen das Gutachten nach § 109 SGG von der Frau L. vom 23.02.2017-Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 16 U 563/14 als Beweis in dem Klageverfahren-Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23; Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen-Az.: L 15 U 432/23 anerkannt wird.

54Das Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und Niederschrift vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-A7.: S 6 U 70/23 und Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und abzuändern und die Vernehmung von dem Sachverständigen Frau L., H.-straße, X. (Praxis Adresse) durch das Sozialgericht Düsseldorf bzw. Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen zuzulassen und Ladung zu der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf das Gutachten bzw. vor nach dem Landessozialgericht § 109 SGG von der Nordrhein Frau L. Beweisfragen vom 23.02. in Bezug Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 16 U 563/14 zur Aufklärung der Sache folgende sachdienliche und erläuterungsbedürftige Fragen (hilfsweise im schriftlichen Verfahren) beantworten lassen:

Randnummer 55

1) Zur Beweisfrage Nr. 2 sollte SV (Sachverständige) feststellen, welche Minderung der Erwerbsfähigkeit im Beruf Tischler in Folge des Arbeitsunfalls vom 23.03. 1999 über die 26. Woche hinaus in messbare Grade vorliegt, d.h. ob 100 % Minderung vorliegt oder wenn nicht, welcher messbarer Grad gegeben ist?

Randnummer 56

2) Die SV (Sachverständige) hat zur Beweisfrage Nr. 3 diese Frage mit „Nein" beantwortet. Hier sollte aber unbedingt die Beweisfrage geklärt werden, ob auf Dauer die Erwerbsfähigkeit von 100 % in Bezug auf den erlernten Beruf des Tischlers durch die Folgen des Arbeitsunfalls bestehen?

Randnummer 57

3) Die Beweisfrage Nr. 5 ist differenziert zu betrachten die Grundsatzfrage wurde mit „Ja“ beantwortet, darunter steht auch Antwort „Nein"-Mit der Antwort „Nein" sollte aufgeklärt werden was damit gemeint ist, weil die Antwort nicht eindeutig zu verstehen ist?

Randnummer 58

4) Die Beweisfrage Nr. 1 wurde nicht ausreichend beantwortet, so das gebeten wird diese genau wie folgt zu erläutern: Wurden die Verletzungen und Körperschäden, die durch den Arbeitsunfall vom 00.00.0000 verursacht worden sind vor dem Arbeitsunfall von einem Mediziner bei dem Kläger festgestellt?

Randnummer 59

5) Ist bei dem Kläger mit dem Attest vom 15.02.2000 von dem Herr A. die Distorsion Halswirbelsäule und Distorsion linke Handgelenke festgestellt worden und auf dem Unfalltag vom 00.00.0000 zurückgeführt worden?

Randnummer 60

6) Was bedeuten medizinisch die Diagnosen Distorsion Halswirbelsäule und Distorsion Handgelenke? Handelt Sich dabei um unfallbedingte Diagnose und welche Verletzungen beinhalten die Diagnosen, gehören dazu: Schleudertrauma, Beschleunigungsverletzung, Verletzungen der knöchernen Strukturen, Verletzungen der Kapselstrukturen, Verletzungen der Muskeln bzw. paravertebralen Weichteile, Verletzungen wie Stauchungsbrüche und Verrenkungsbrüche, Verletzungen wie Zerrungen, Bänderstauchung/Bänderzerrung, Muskelstauchung/Muskelzerrung, Kapselstauchung/Kapselzerrung; Verletzungen der Bandscheiben, Verletzungen wie Stauchungsbrüche mit Rückenmarkverletzungen mit einem sakralen Restdurchmesser von 12 mm bzw. 11 mm bzw. 8 mm?

Randnummer 61

7) Ist bei dem Kläger durch die zweite ärztliche Meinung von dem Facharzt für Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin d.h. mit dem Befund und Beurteilung der MRT der Halswirbelsäule 00.00.0000 vom 20,12.2004 die von Folgeverletzungen dem Herr U., d.h. durch Stauchungsbruch/Verrenkungsbruch die Distorsion Halswirbelsäule vom mit Rückenmarksverletzung auf sagitaler Restdurchmesser von mm festgestellt worden bzw. die Bandscheibenvorfälle der HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 festgestellt worden und sind diese Verletzungen auf Arbeitsunfall vorn 00.00.0000, 00.00.0000 zurückzuführen und deswegen der Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 im Sinne § 8 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII dem Kläger anzuerkennen ist?

Randnummer 62

8) Sind mit dem Befund der MRT der Halswirbelsäule vom 05.08.1999 von dem Herr Q. Rißbildungen der Bandscheiben bzw. Vorwölbungen/Bandscheibenvorfälle der HWK 3/4 und HWK 5/6 und Steilstellung/Rückenmarksverletzung der Halswirbelsäule festgestellt worden und sind diese Verletzungen auf Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 zurückzuführen? Hat Herr Q. die Verletzungen aus dem Arbeitsunfall vom 23.03.1 999 nicht richtig beurteilt? Waren die Verletzungen größer als er in seinem Befund vom 05.08.1999 festgestellt hat, wenn ja welche Verletzungen wurden vom Herr Q. übersehen? Wurden vom Herr Q. die Verletzungen bzw. Bandscheibenvorfälle im HWK 4/5 und HWK 6/7 bzw. Rückenmarkverletzung auf sagitaler Restdurchmesser von 12 mm bzw. 8 mm übersehen o die Verletzungen erst der sind später durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 00.00.0000 24.der sin eingetreten?

Randnummer 63

9) Wurde bisher vom Sozialgericht Düsseldorf und Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen in bisherigen Urteilen als Beweis eine gefälschte Urkunde (Entlassungsbericht vom 30.6.1999 von der BG Orthopädische Klinik Z. an die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, I.-straße, F.) im Sinne von §§ 267 ff. Strafgesetzbuch verwendet worden mit dem das bg-liche Verfahren vorsätzlich ab dem 01,07.1999 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 10 % zu Unrecht abgeschlossen wurde und vorsätzlich falsch die Röntgenaufnahmen-Funktionsaufnahmen der HWS die in der Orthopädische Klinik Z. angefertigt wurden beurteilt haben bzw. die Verletzungen (Distorsion der Halswirbelsäule, HWS Stauchungsbruch, Muskelverletzungen, Bänderverletzungen, Kapselverletzungen mit 4 Bandscheibenvorfällen-HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 und Rückenmarksverletzung/Steilstellung HWS auf 8 mm; Distorsion linke Hand-Handgelenke, Stauchungsbruch, Muskelverletzungen, Bänderverletzungen, Kapselverletzungen) vorsätzlich falsch beurteilt haben, dass kein Hinweis auf Verletzungen der knöchernen Strukturen oder Bandapparates erkennbar ist, obwohl die genannte Verletzungen der Halswirbelsäule und linke Hand aus den Röntgenaufnahmen-Funktionsaufnahmen Orthopädische Klinik Z. erkennbar und nachweisbar sind bzw. falsche Unfallhergang vom 00.00.0000 aus der ärztliche Unfallmeldung 495/89 D./R., Z. vorsätzlich übernommen haben wodurch die weiter tätigen Gutachter gefälschten Unfallhergang und gefälschte medizinische Feststellungen für Grundlage seinen Beurteilungen genommen haben und den Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 im Sinne § 8 Abs. 1 SGB VII; § 56 Abs. 1, 2, 3 SGB VII zu Unrecht von den Gutachter und Richter in Urteilen nicht anerkannt worden ist? Deswegen wird beantragt, dass die Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und linke Hand von der Orthopädische Klinik Z. aus Juni 1999 im Rahmen des Gutachtens nach § 109 SGG bzw. Ergänzung des Gutachtens vom 23.02.2017 von der Frau L.-Az.: S 16 U 563/14 beurteilt werden, ob die festgestellte Verletzungen die mit dem Gutachten vom 23.02.2017 von der Frau L.-Az.: S 16 U 563/14 bestätigt worden sind und auf Arbeitsunfall vom 00.00.0000 zurückgeführt worden sind aus den Röntgenaufnahmen aus Juni 1999 der Orthopädische Klinik Z. ersichtlich bzw, feststellbar sind bzw. Anhaltspunkte bzw. Anzeichen für die Verletzungen feststellbar sind?

Randnummer 64

10) Würde bisher vom Sozialgericht Düsseldorf und Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen in bisherigen Urteilen die Röntgenaufnahmen - Funktionsaufnahmen der HWS, linke Hand, Handgelenke der Orthopädische Klinik von dem Zeitraum 14.06.1999 bis 30.06.1999 nicht berücksichtigt und kann der Kläger durch Vorlage der Röntgenaufnahmen dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen in mündlichen Verhandlung bzw. im Termin bei der weiteren Begutachtung von dem Sachverständigen Frau L. nach § 109 SGG (die der Kläger in seinem Besitz hat und aufgefunden hat) einen Beweis ergeben und damit nachweisen kann, dass die Verletzungen (Distorsion der Halswirbelsäule, HWS Stauchungsbruch, Muskelverletzungen, Bänderverletzungen, Kapselverletzungen mit 4 Bandscheibenvorfällen-HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 und Rückenmarksverletzungen/Steilstellung HWS auf 8 mm; Distorsion linke Hand-Handgelenke, Stauchungsbruch, Muskelverletzungen, Bänderverletzungen, Kapselverletzungen) durch den Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 verursacht worden sind und der gleiche Schadensbild in dem MRT vom 05.08.1999 vom Q. und in dem MRT vom 20.12.2004 vom Herr U. festgestellt worden ist bzw. erkennbar ist wodurch dem Kläger der Beweis eine günstigere Entscheidung herbeigeführt wurde, wenn die Röntgenaufnahmen der HWS, linke Hand, Handgelenke der Orthopädische Klinik Z. von dem Zeitraum 14.06.1999 bis 30 06.1999 in bisherigen Klageverfahren gegen die Berufsgenossenschaft Holz und Metall von dem Sozialgericht Düsseldorf, Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen bzw. Richter Beweis berücksichtigt worden wären und wurde damit der Beweis für die Unfallfolge aus dem Arbeitsunfall vorn 00.00.0000, 24,03.1999 erbracht und kann der Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 dem Kläger im Sinne § 8 Abs. 1 SGB VII anerkannt werden?

Randnummer 65

11) Wurde bisher vorn Sozialgericht Düsseldorf und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Essen in bisherigen Urteilen und auch im Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 6 U 70/23 der Beweis nicht erhoben, dass die Ärztliche Unfallmeldung vom 25.03.1999 von D./R. an die Berufsgenossenschaft Maschinenbau und Metall Düsseldorf („Beim Abziehen einer Metallform bin ich mit linken Handgelenk abgerutscht und habe mich verletzt") falsch ist und so vom Kläger der Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 nicht gemeldet worden ist und dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 keine willentliche Ausübung der versicherten Tätigkeit vorgelegen hat und das Arbeitsunfallgeschehen vom 00.00.0000, 00.00.0000 die der Kläger dargestellt und gemeldet hat deswegen auch Kriterien einer plötzlichen ungewollten Einwirkung von außen auf die Hände bzw. Körper des Klägers erfüllt und somit zu einem Arbeitsunfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VIl geführt hat und entsprechend als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII anerkannt werden sollte und kann das Sozialgericht Düsseldorf bzw. das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen der volle Beweis erheben, dass wenn zum Unfallzeitpunkt vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 eine willentliche Ausübung der versicherten Tätigkeit nicht vorgelegen hat und bei einem gewollten Handeln (Dagegenhalten einer Metallform) mit einer ungewollten Einwirkung (plötzliche von außen auf die Hände und Halswirbelsäule, Körper einwirkende Schubkraft durch zwei Arbeitskollagen mit mehrere Hundert Kilogramm Schubkraft die max. 5 Sekunden gedauert hat) d.h. bei solchen Verrichtung bzw. Arbeitsunfall liegt nachweislich eine äußere und plötzliche und ungewollte Einwirkung auf den Körper vor die als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII anzuerkennen ist und deswegen der Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 unter Hinweis auf die Rechtsprechung vorn Bundessozialgericht, Urteil vom 12.04.2005-Az.: B 2 U 27/04 R gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1,2 SGB Vll dem Kläger von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall bzw. vom Sozialgericht Düsseldorf bzw. Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen anerkannt werden sollte und die Folgen der Verletzungen aus dem Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 festzustellen sind und deswegen die Berufsunfähigkeit im Beruf Tischler zu 100 % und die 50 GdB als Folge von dem Arbeitsunfall vom 00.00.0000 festzustellen sind bzw. anzuerkennen sind und die Entscheidung in dem Bescheid vorn 27.01.2000 der Berufsgenossenschaft Maschinenbau und Metall fehlt und nachzuholen ist bzw. vom Landessozialgericht Nordrhein Westfalen verurteilt werden sollte die Entscheidung nachzuholen?

Randnummer 66

12) Wurde bisher vom Sozialgericht Düsseldorf und vom Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen in bisherigen Urteilen und auch im Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-AL: S 6 U 70/23 der Beweis nicht erhoben bzw. darüber nicht entschieden worden ist, dass aufgrund der Rechtsprechung vom BSG Urteil vom 24.07.2012-Az.: B 2 U 9/11 R dem Kläger eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde die Bandscheibenvorfälle der Halswirbelsäule HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 als traumatisch bedingte Bandscheibenschaden/Bandscheibenvorfälle im Sinne § 8 Abs. 1 SGB VII anzuerkennen ist und der Nachweis knöcherner und/oder ligamentären Begleitverletzungen der Wirbelkörper, Muskel, Bänder feststellbar sind und damit Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind und dadurch verursachte Berufsunfähigkeit im Beruf Tischler zu 100 % und die 50 GdB als Folge von dem Arbeitsunfall vom 00.00.0000 festzustellen bzw. anzuerkennen sind und die Entscheidung in dem Bescheid vom 27.01.2000 der Berufsgenossenschaft Maschinenbau und Metall fehlt und nachzuholen ist bzw. vom Landessozialgericht Nordrhein Westfalen verurteilt werden sollte die Entscheidung nachzuholen?

Randnummer 67

13) Wurde bisher vom Sozialgericht Düsseldorf und vorn Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen in bisherigen Urteilen falsch entschieden, dass § 56 Abs. 1, 2, 3 SGB VII nicht erfüllt sind und auch im Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70123 der Beweis nicht erhoben bzw. darüber nicht entschieden worden ist, dass der § 56 Abs. 1, 2, 3 SGB Vll erfüllt ist und wurde die Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls vom 00.00.0000, 00.00.0000 bzw. Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert und der Kläger deswegen Anspruch auf Verletztenrente hat? Wurde beim Kläger seit dem 25.03.1999 bis 30.06.1999 in Behandlung von K./R. gewesen bzw. arbeitsunfähig attestiert worden ist und von Orthopädischen Krankenhaus Z. behandelt und arbeitsunfähig attestiert worden ist und von dem Herr A. vom 01.07.1999 bis 16.10.2001 (also über 31 Monate) arbeitsunfähig attestiert worden ist, so wie das Arbeitsunfähigkeit-Attest vom 19.08.2002 vom Herr A. beweist bzw. weitere Jahre durch P. und J. arbeitsunfähig attestiert worden ist und deswegen Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1, 2, 3 SGB VII vorgelegen haben bzw. erfüllt waren und die Erwerbsunfähigkeit im Beruf Tischler aufgrund Folgen des Arbeitsunfalls vom 00.00.0000 von den Ärzten festgestellt worden ist und zum Zeitpunkt 12.08.1999 die Ausübung des Berufs eines Tischlers dauerhaft nicht zumutbar ist attestiert wurde und nur noch 2 Stunden bis unter halbschichtig ausgeübt werden kann attestiert wurde und von der Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit dem Gutachten vom 30.07.2001 vom G.-Az.: S 15 RJ 145/00 und mit dem Gutachten vom 27.08.2001 von dem HJ.-Az., S 15 RJ 145/00 festgestellt worden ist bzw. bestätigt worden sind und deswegen die Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1, 2 , SGB VII Gewährung vollen Verletztenrente (100 %) aufgrund attestierten Erwerbsunfähigkeit im Beruf Tischler vorgelegen haben, denn bei Verlust der Erwerbsunfähigkeit im Beruf Tischler die Vollrente geleistet wird, sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes eines Tischlers und deswegen die Verletztenrente in Höhe von 1722,00 Euro Monatlich seit dem 00.00.0000 bis Lebenslang begründet ist und dem Kläger zu gewähren ist?

Randnummer 68

14) Wenn dem Kläger der Arbeitsunfall vom 00.00.0000, 00.00.0000 wegen erfüllten Voraussetzungen im Sinne § 8 Abs. 1 SGB VII; § 56 Abs. 1, 2, 3 SGB VIl anzuerkennen ist, hat der Kläger Anspruch auf weitere Entschädigungsleistungen wie medizinische Behandlungskosten wegen Arbeitsunfallfolgen aus dem Arbeitsunfall vorn 00.00.0000 in Höhe von 1500,00 Euro Monatlich seit dem 00.00.0000 bis Lebenslang und sind diese wegen chronischen Schmerzsyndrom, chronische Cervicocephalgie und chronische Folgekrankheiten begründet und dem Kläger zu gewähren sind damit die Folgekrankheiten durch Ärzte auf Kosten der Berufsgenossenschaft Holz und Metall behandelt werden können?

Randnummer 69

70Das Urteil vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und die Niederschrift vom 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.-S 6 U 70/23 und Bescheid vom 28.11.2022 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. aufzuheben und abzuändern und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. bzw. das Sozialgericht Düsseldorf bzw. das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen wird der volle Beweis erheben, dass vom Kläger zum Unfallzeitpunkt vom 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 eine versicherte Tätigkeit bei der Firma B. N. GmbH R Co. KG, T.-straße, W. ausgeübt wurde.

71Für den Fall, dass weiteres Gutachten Neurologie/Orthopädie/Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin notwendig wird und das Ergänzungsgutachten nach § 109 SGG von der Frau L. nicht zugelassen Gebiet wird, beantragt der Kläger ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG (privates Gutachten) auf dem Gebiet Neurologie/Orthopädie/Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vor dem Sozialgericht Düsseldorf bzw. vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Essen zuzulassen,

72Das Urteil vorn 11.07.2023 vom Sozialgericht Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und die Niederschrift vom 11.07.2023 vom SG Düsseldorf-Az.: S 6 U 70/23 und Bescheid vom 28.11.2022 von der BG Holz und Metall C. und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2023 von der BG Holz und Metall C. aufzuheben und abzuändern und das Sozialgericht Düsseldorf bzw. Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Essen wird die Berufsgenossenschaft Holz und Metall C. verurteilen einen Bescheid über die Pflichtverletzungen (Nr. I, II, III) aus dem Antrag vom 02.05.2021 bzw. Pflichtverletzung (Nr. IV) aus dem Widerspruch vom 18.12.2022 bezüglich sozialrechtlicher Herstellungsanspruch der auf Naturalrestitution gerichtet ist (§ 51 SGG) zu erlassen, denn derzeit an einer einschlägigen Verwaltungsentscheidung in den streitgegenständigen Bescheiden vom 28.11.2022, 25.01.2023 fehlt bzw. teilweise fehlt und damit das Klageverfahren zulässig wird.

Randnummer 73

Weitere Verfahrens- und Beweisanträge hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 28.02.2024 und 05.03.2024 gestellt, auf die Bezug genommen wird.

Randnummer 74

Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.

Randnummer 75

Der Senat hat die Beteiligten mit Richterbrief vom 18.01.2024 darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG beabsichtigt ist, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat sich daraufhin umfangreich geäußert.

Randnummer 76

Der Kläger hat außerdem mit Schriftsatz vom 05.03.2024 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren gestellt.

II.

Randnummer 78

1. Der Senat darf nach § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt ist geklärt und wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Der Kläger trägt seit Jahren mehr oder weniger das Gleiche vor. Zuletzt hatte er im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch im Verfahren des Senats L 15 U 288/18, umfassend Gelegenheit, in einer mündlichen Verhandlung in der Sache vorzutragen und Anträge zu stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine weitere mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren weder erforderlich noch sachdienlich.

Randnummer 79

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2023 (§ 95 SGG) nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm im vorliegenden Verfahren begehrten Leistungen.

Randnummer 80

a) Unabhängig davon, ob für die vom Kläger in seinen Anträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Leistungen (rückwirkende Gewährung von Verletztenrente ab 1999 für die Dauer von 74 Jahren in Höhe von über 3 Millionen Euro wegen angeblicher Erwerbsunfähigkeit im Beruf eines Tischlers; Ersatz sämtlicher weiterer materiellen und immateriellen Schäden) überhaupt eine Anspruchsgrundlage existiert, scheitert seine Klage insoweit daran, dass es sich bei dem Ereignis vom 00.00.0000 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII handelt und deshalb kein die Zuständigkeit und Leistungsverantwortlichkeit der Beklagten begründender Versicherungsfall im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB VII vorliegt. Deshalb scheiden Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Verletztenrente gemäß § 56 SGB VII oder die Erstattung von Heilbehandlungskosten (§§ 26 ff. SGB VII i.V.m. § 13 Abs. 3 SGB V analog), ebenso aus wie etwaige Schadensersatzansprüche, namentlich Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG, über die der Senat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 GVG ungeachtet § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG in der Sache ebenfalls zu entscheiden hat.

Randnummer 81

aa) Es steht bereits aufgrund des bestandskräftigen (§ 77 SGG) und im vorliegenden Verfahren nicht in der Sache überprüfbaren Bescheids vom 27.01.2000 bindend fest, dass das Ereignis vom 00.00.0000 kein Arbeitsunfall ist und die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung deshalb zu Recht abgelehnt hat. Die Auslegung des Bescheids vom 28.11.2022 nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) ergibt eindeutig, dass die Beklagte den Bescheid vom 27.01.2000 nicht inhaltlich erneut geprüft hat und dies auch nicht wollte. Der Bescheid vom 28.11.2022 stellt in Ansehung des Bescheids vom 27.01.2000 weder einen Zweitbescheid noch einen Bescheid nach § 44 SGB X dar.

Randnummer 82

Die Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 02.05.2021 unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zunächst als weiteren Überprüfungsantrag im Sinne von § 44 SGB X gewertet und hierüber unter dem 31.05.2021 einen ablehnenden Bescheid erlassen. Der Kläger war hiermit jedoch nicht einverstanden und hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Düsseldorf im Verfahren S 6 U 414/22 ausdrücklich und eindeutig erklärt, dass er keinen weiteren Antrag nach § 44 SGB X habe stellen wollen. Ihm ging es vielmehr um die Verwirklichung seines bereits im Antrag vom 02.05.2021 zum Ausdruck gebrachten Zieles, Leistungen ohne Beschränkung durch § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend zu erhalten. Dass dies nicht möglich ist (siehe dazu sogleich unten), wollte der Kläger nicht einsehen, sondern hat auf seinen Rechtsvorstellungen beharrt. Die Beklagte hat daraufhin den Bescheid vom 31.05.2021 aufgehoben und sodann den hier angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022 erlassen. In der Begründung des Bescheids hat die Beklagte ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheitere schon daran, dass Bescheide, die der Gewährung von Leistungen entgegenstehen, nur auf der Grundlage von § 44 SGB X beseitigt werden können, die Voraussetzungen von § 44 SGB X aber nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs umgangen werden könnten. In Zusammenschau mit der Vorgeschichte ergibt sich damit klar und eindeutig, dass die Beklagte im Bescheid vom 28.11.2022 den Bescheid vom 27.01.2000 nicht inhaltlich prüfen wollte. Vielmehr hat sie deutlich gemacht, dass der vom Kläger geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch an dem Bescheid vom 27.01.2000 scheitert und dem Kläger zur Beseitigung der Bindungswirkungen dieses Bescheides nur das von ihm ausdrücklich nicht gewollte Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bleibt.

Randnummer 83

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid vom 23.01.2023. Hier heißt es zwar in der Begründung, dass der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 27.01.2000 über die Ablehnung der Gewährung von Heilbehandlung und einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 23.02.1999 bewirken wolle. Diese Ausführungen können jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten damit abweichend vom Ausgangsbescheid vom 28.11.2022 eine Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X in Ansehung des Bescheides vom 27.01.2000 treffen oder insoweit einen Zweitbescheid erlassen wollte. Abgesehen davon, dass sich der Tenor des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2023 auf die bloße Zurückweisung des Widerspruchs beschränkt, spricht zum einen gegen die Auslegung der zitierten Begründungserwägungen als Erlass eines ablehnenden Bescheids nach § 44 SGB X oder eines Zweitbescheides, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten (§ 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV) für den Erlass einer solchen erstinstanzlichen Regelung im Sinne von § 31 SGB X nicht funktionell zuständig wäre (vgl. hierzu z.B. BSG, Beschl. v. 06.06.2023 - B 12 KR 34/22 B -, juris Rn. 17 m.N.). Zum anderen und vor allem ist nicht erkennbar, dass die Widerspruchsbehörde von der erstinstanzlichen Entscheidung im Bescheid vom 28.11.2022 in irgendeiner Form abweichen wollte. Vielmehr hat sie unmittelbar im Anschluss an die zitierten Erwägungen auf die Ausführungen im Bescheid vom 28.11.2022 verwiesen.

Randnummer 84

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Bindungswirkung des Bescheids vom 27.01.2000 nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überwunden bzw. ausgehebelt werden. Von der Rechtsfolgenseite her ist der richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf die Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bei pflichtmäßigem Handeln der Behörde eingetreten wäre. Die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen den Bescheid vom 27.01.2000 wäre jedoch keine rechtmäßige Amtshandlung. Vielmehr müsste dafür zunächst der Bescheid vom 27.01.2000 aufgehoben werden. Hierfür ist jedoch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ein ungeeignetes Instrument. Die Aufhebung nicht begünstigender Verwaltungsakte ist vielmehr gesetzlich abschließend in § 44 SGB X geregelt (siehe insoweit auch BSG, Urt. v. 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R -, juris Rn. 16-19 m.w.N.).

Randnummer 85

Der Kläger irrt zudem, wenn er meint, mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könnte er zeitlich unbeschränkt rückwirkende Leistungen erhalten. Es ist vielmehr höchstrichterlich geklärt, dass § 44 Abs. 4 SGB X im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entsprechend Anwendung findet (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.04.2014 - B 13 R 23/13 R -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Selbst wenn die Versäumung der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X auf einem Fehlverhalten der Behörde beruht, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht zu einer mehr als vier Jahre rückwirkenden nachträglichen Leistungspflicht führen. Denn die Verletzung einer Nebenpflicht kann nicht weiterreichende Folgen haben als die Verletzung der Hauptpflicht (BSG, Beschl. v. 04.07.2017 - B 10 EG 20/16 B -, juris Rn. 16).

Randnummer 86

Im Übrigen sind die Ausführungen des Klägers zu etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten abwegig. Auf die Möglichkeit der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X muss ein Sozialleistungsträger ebenso wenig hinweisen wie darauf, dass die von ihm getroffene Entscheidung möglicherweise rechtswidrig sein könnte. Vielmehr erfüllt die Behörde insoweit alle etwaigen Beratungs- und Aufklärungspflichten durch die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Dadurch wird der Adressat des Bescheids hinreichend darüber aufgeklärt, was er unternehmen kann, um die von ihm begehrten Leistungen entgegen der von der Behörde getroffenen Entscheidung zu erhalten. Diesen Weg hat der Kläger auch eingeschlagen, indem er den Bescheid vom 27.01.2000 mit Widerspruch und Klage angefochten und den Rechtsweg insoweit ausgeschöpft hat.

Randnummer 87

cc) Die zahlreichen Verfahrens- und Beweisanträge des Klägers sind unerheblich. Mit ihnen möchte der Kläger die Feststellung erreichen, dass das Ereignis vom 00.00.0000 ein Arbeitsunfall ist. Dies ist jedoch, wie vorstehend ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Vielmehr steht bindend fest, dass das Ereignis vom 00.00.0000 kein Arbeitsunfall ist.

Randnummer 88

b) Aus den vorstehenden Gründen kann der Kläger auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte feststellt, dass die von ihm im Bereich der Halswirbelsäule und der linken Hand geltend gemachten Gesundheitsstörungen Folgen des Ereignisses vom 00.00.0000 sind (Antrag zu 4.). Ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte käme ebenso wie eine gerichtliche Feststellung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG nur in Betracht, wenn das Ereignis vom 00.00.0000 ein Arbeitsunfall wäre. Dies ist jedoch wegen der Bindungswirkungen des Bescheids vom 27.01.2000 nicht der Fall.

Randnummer 89

c) Die im Antrag zu 9. erhobene Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 1 SGG ist unzulässig, weil die Beklagte im Bescheid vom 28.11.2022 vollständig über den Antrag des Klägers vom 02.05.2021 entschieden hat. Auch wenn die Beklagte in dem Bescheid nicht auf die einzelnen, wie bereits ausgeführt, abwegigen Ausführungen des Klägers zu etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten eingegangen ist, hat sie sowohl im Tenor als auch in der Begründung des Bescheids vom 28.11.2022 deutlich gemacht, dass sie das auf das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gestützte Begehren des Klägers insgesamt ablehnt. Für eine Untätigkeitsklage besteht deshalb nach Erlass dieses Bescheides kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. § 88 Abs. 1 SGG vermittelt einen Anspruch auf Bescheidung, aber nicht auf eine Bescheidung nach den Wünschen des Antragstellers. Ein Sozialleistungen Beantragender hat keinen Anspruch darauf, dass sich ein Sozialleistungsträger auf seine möglicherweise abwegigen Vorstellungen von rechtlichen Zusammenhängen einlässt und strukturell so vorgeht, wie sich das der Antragsteller im Rahmen seiner persönlichen, rechtliche Zusammenhänge ignorierenden Anschauungen vorstellt.

Randnummer 90

d) Bei den übrigen Anträgen handelt es sich um Anträge zum Verfahren und um Beweisanträge, auf die es, wie bereits vorstehend ausgeführt, nicht ankommt. Für die vom Kläger begehrte Verschiebung der Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt besteht in Anbetracht der klaren Rechtslage kein Anlass.

Randnummer 91

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 92

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Randnummer 93

2. Der erst am 05.03.2024 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. Bezug genommen.

Zitierte Vorschriften

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