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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 157 BGB – Auslegung von Verträgen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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„Was regelt § 157 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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