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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 156 BGB – Vertragsschluss bei Versteigerung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

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