Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 156 BGB – Vertragsschluss bei Versteigerung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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