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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 155 BGB – Versteckter Einigungsmangel

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 155 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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