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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 133 BGB – Auslegung einer Willenserklärung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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