Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 133 BGB – Auslegung einer Willenserklärung
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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