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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 134 BGB – Gesetzliches Verbot

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 134 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 134 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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