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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 56 SGB VII – Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Vierzehnten Buch, dem Soldatenentschädigungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56 SGB VII verweisen

  • § 80a SGB VII – Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
  • § 215 SGB VII – Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  • § 14 WoGG – Jahreseinkommen

Rechtsprechung zu § 56 SGB VII

66 Entscheidungen zitieren § 56 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 09.02.2012 – III R 5/08 · 3. Senat

    Leitsatz: Werden die zur Beseitigung oder Linderung von Unfallfolgen entstandenen Aufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann die infolge des Unfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Verletztenrente (§ 56 SGB VII) aus Vereinfachungsgründen um den dem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrag gemindert werden. Nur der verbleibende Teil der Rente ist zur Bestreitung des Unterhalts i.S. …
  • LSG Bayern, Urt. v. 22.07.2026 – L 2 U 379/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Auslegung des Klageantrags. 2. Zur Bemessung der MdE bei isoliertem Vorkommen von zerebralen Anfällen nach Schädel-Hirn-Verletzungen. 3. Zur Unterscheidung generalisierter (großer) Anfälle und fokaler (kleiner) Anfälle. 4. Eine besondere berufliche Betroffenheit liegt nicht vor, wenn dem Kläger nach dem Auftreten eines epileptischen Anfalls die Ausübung seines Berufs als Lkw-Fahrer nicht …
  • BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 2 U 9/20 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Minderung der Erwerbsfähigkeit - posttraumatische Belastungsstörung - Trauma - Ermittlungen zum konkreten Unfallhergang - erforderliche Klassifizierung der Gesundheitsstörungen nach etablierten Diagnosesystemen - DSM-V - ICD-10-GM - AWMF-Leitlinien - …

  • BSG, Urt. v. 20.12.2016 – B 2 U 11/15 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das Revisionsgericht ist an den vom Tatsachengericht zu Grunde gelegten MdE-Tabellenwert gebunden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass dieser Tabellenwert offensichtlich falsch ist bzw offenkundig dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens oder des Erfahrungswissens anderer einschlägiger Wissenschaftsgebiete widerspricht.
  • BSG, Urt. v. 15.05.2012 – B 2 U 31/11 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare Unfallfolge - Ursachenzusammenhang - Theorie der wesentlichen Bedingung - psychische Erkrankung infolge einer objektiv nicht gebotenen berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung - mittelgradige depressive Störung - …

  • BVerfG, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG durch die leistungsmindernde Anrechnung von Verletztenrenten auf „Hartz IV-Leistungen“

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